Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

 
. 
— 171 — 
zu bringen, wenn die einzelnen Unterbrechungen von kürzerer als ein- 
viertelstündiger Dauer sind. Werden die jugendlichen Arbeiter in 
längeren als achtstündigen Schichten beschäftigt, so muß eine der Pausen 
stets mindestens eine halbe Stunde dauern und zwischen das Ende der 
vierten und den Anfang der achten Arbeitsstunde fallen. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche 
ausschließlich der Pausen sechzig Stunden nicht überschreiten. 
Bei Tag- und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtwechsel ein- 
treten. Bei Betrieben mit täglich zwei Schichten darf für junge Leute 
die Zahl der in die Zeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb 
Uhr Morgens fallenden Schichten (Nachtschichten) wöchentlich nicht mehr 
als sechs betragen. 
 3.   Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf 
Stunden liegen. Innerhalb dieser Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit 
Nebenarbeiten nicht gestattet. 
4.  An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 
sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. In die Stunden 
vor oder nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur 
dann fallen, wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht 
den jungen Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vier- 
undzwanzig Stunden gesichert bleibt. 
5.  Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht 
beschaftigt werden. 
III.  Für Walz- und Hammerwerke, welche von den unter II nachgelassenen  
Ausnahmen Gebrauch machen, findet die Bestimmung des §. 138 Abs. 2 Satz 3 
der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
 
 
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen 
Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht 
Beschäftigten je eine Abtheilung bilden. 
2. Werden den jugendlichen Arbeitern regelmäßige Pausen gewährt, so ist 
Beginn und Ende derselben für jede Abtheilung besonders in das Ver- 
zeichniß einzutragen. 
3. Werden regelmäßige Pausen nicht gewährt, so braucht das Verzeichniß 
eine Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem 
Verzeichniß eine Tabelle beizufügen, in die während oder unmittelbar 
nach jeder Arbeitsschicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen 
eingetragen werden. Die Tabelle muß bei zweischichtigem Betriebe 
mindestens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten,  bei dreischichtigem 
Betriebe mindestens über die letzten zwanzig Arbeitsschichten Auskunft 
geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß 
daraus zu ersehen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.