Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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b) in Deutsch-Neu-Guinea nach Maßgabe der §§. 6 bis 11 der Ver- 
ordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Be- 
lastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea- 
Kompagnie, vom 20. Juli 1887 (Reichs- Gesetzbl. S. 379), 
c) in Samoa nach Maßgabe des Artikel IV der Generalakte der 
Samoakonferenz in Berlin vom 14. Juni 1889, 
d) im Schutzgebiete der Marschallinseln nach Maßgabe der §§. 6, 7 
der Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die ding- 
liche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marschall- 
inseln, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 145), 
e) in Deutsch- Südwestafrika nach Maßgabe der Verordnung, be- 
treffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 
6. September 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 789) und der Verordnung, 
betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen 
Schutzgebiete, vom 2. April 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 143), 
f) im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen nach Maß- 
gabe des §. 13 der Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung 
der Verwaltung und Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karo- 
linen, Palau und Marianen, vom 26. September 1899. 
§. 15. 
Im Falle des §. 14 erfolgt nach Anlegung des Grundbuchblatts eine Auf- 
forderung an alle diejenigen, welche zur Eintragung in das Grundbuch geeignete 
Rechte an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre Rechte bis zu einem be- 
stimmten Termin anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei 
etwaigen anderweitigen Anträgen auf Eintragungen nicht berücksichtigt werden 
würden. Hierbei finden die Vorschriften des §. 11 Abs. 2, 3 und des §. 12 
entsprechende Anwendung. 
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können 
vorschreiben, daß, und unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des Abs. 1 
außer Anwendung bleibt. 
§. 16. 
Die Vorschriften der §§. 14 und 15 finden auch Anwendung, wenn die 
Ansprüche aus Ueberweisungen von früher herrenlosem Lande oder die als rechts- 
gültig anerkannten Ansprüche im Wege der Rechtsnachfolge auf den Antrag- 
steller übergegangen sind. 
§. 17. 
Im Schutzgebiete Kiautschou finden die Vorschriften des §. 8, des §. 9 
Abs. 1 und der §§. 10 bis 16 keine Anwendung. Daselbst gelten die folgenden 
Bestimmungen: 
Die Anlegung des Grundbuchblatts für ein Grundstück erfolgt 
entweder für den Fiskus auf den Antrag der dazu berechtigten Behörde 
oder für denjenigen, welcher das Grundstück von dem Fiskus erworben
	        
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