— 65 –—
Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 13.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien. S. 65. — Bekannt-
machung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzucker-
fabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten. S. 72.
(Nr. 2846.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie
Sandbläsereien. Vom 5. März 1902.
Auf Grund der §§. 120e, 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die
nachstehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnnen und
jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien
sowie Sandbläsereien,
erlassen:
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien unterliegt
folgenden Beschränkungen:
1. In solchen Räumen, in denen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh-,
Streckofen) gearbeitet wird, und in solchen Räumen, in denen eine
außergewöhnlich hohe Wärme herrscht (Häfenkammern und dergleichen),
darf Arbeiterinnen und Knaben unter vierzehn Jahren eine Be-
schäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath zulassen.
2. In solchen Räumen, in denen Rohstoffe oder Glasabfälle zerkleinert
oder gemischt werden, oder in denen mit flüssigem Fluorwasserstoffe
gearbeitet wird, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern eine
Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
3.Mit Arbeiten am Sandstrahlgebläse dürfen Arbeiterinnen und jugend-
liche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
4. Mit Schleifarbeiten dürfen Knaben unter vierzehn Jahren und jugend-
liche Arbeiterinnen nicht beschäftigt werden. Mit denjenigen Schleif-
arbeiten, bei welchen die Glaswaaren trocken geschliffen werden oder
Reichs-Gesetzbl. 1902. 19
Ausgegeben zu Berlin den 8. März 1902.