Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 2 — 
verständige zu ermittelnden bleibenden Wertes oder durch Verpfändung des 
unter Steuerkontrolle (amtlichen Mitverschluß) befindlichen Zuckers zu 2/3 des 
Marktwerts geleistet werden. 
Artikel 3. 
Dem § 80 des Gesetzes wird hinzugefügt: 
Der Eingangszoll für Zucker, für welchen im Erzeugungslande keine Prämie 
gewährt worden ist, wird während der Dauer des am 5. März 1902 in Brüssel 
zwischen dem Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Vertrags 
über die Behandlung des Zuckers in dem höchsten Betrag erhoben, welcher nach 
den Bestimmungen des Vertrags zulässig ist. 
Der Ursprung des Juckers ist bei der Einfuhr nachzuweisen. 
Artikel 4. 
Der § 81 des Gesetzes wird aufgehoben. 
Artikel 5. 
Wird Zucker, welcher vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage 
aufgenommen worden ist, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr 
oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist der darauf gewährte Ausfuhrzuschuß 
zurückzuzahlen. 
Artikel 6. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem am 5. März 1902 in Brüssel zwischen 
dem Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Vertrag über die 
Behandlung des Zuckers am 1. September 1903 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. Januar 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.