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verständige zu ermittelnden bleibenden Wertes oder durch Verpfändung des
unter Steuerkontrolle (amtlichen Mitverschluß) befindlichen Zuckers zu 2/3 des
Marktwerts geleistet werden.
Artikel 3.
Dem § 80 des Gesetzes wird hinzugefügt:
Der Eingangszoll für Zucker, für welchen im Erzeugungslande keine Prämie
gewährt worden ist, wird während der Dauer des am 5. März 1902 in Brüssel
zwischen dem Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Vertrags
über die Behandlung des Zuckers in dem höchsten Betrag erhoben, welcher nach
den Bestimmungen des Vertrags zulässig ist.
Der Ursprung des Juckers ist bei der Einfuhr nachzuweisen.
Artikel 4.
Der § 81 des Gesetzes wird aufgehoben.
Artikel 5.
Wird Zucker, welcher vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage
aufgenommen worden ist, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr
oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist der darauf gewährte Ausfuhrzuschuß
zurückzuzahlen.
Artikel 6.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem am 5. März 1902 in Brüssel zwischen
dem Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Vertrag über die
Behandlung des Zuckers am 1. September 1903 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. Januar 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.