thumbs : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

4

§ 2.

In  Räumen,  in  welchen  Suspensorien  angefertigt  oder  verpackt  werden,
darf  entweder  nur  männlichen  Arbeitern  oder  nur  Arbeiterinnen  eine  Beschäftigung
gewährt  und  der  Aufenthalt  gestattet  werden.

Jugendlichen  Arbeitern  sowie  Arbeiterinnen  unter  einundzwanzig  Jahren
darf  der  Zutritt  zu  solchen  Räumen  nicht  gestattet  werden.

§ 3.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1903  in  Kraft  und

an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  21.  Juli  1888
(Reichs-Gesetzbl.  S.  219)  verkündeten  Bestimmung.

Berlin,  den  30.  Januar  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.