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Die Wände der Orxydierkammern sowie die darin befindlichen Gerüste,
Latten und Rundhölzer sind jedesmal vor dem Behängen durch Abspritzen mit
einem kräftigen Wasserstrahl oder durch Abwaschen von Bleiweiß gründlich zu
reinigen.
Der Arbeitgeber hat einen mit diesen Vorschriften und den sonst erforder-
lichen Vorsichtsmaßregeln genau vertrauten Meister oder Vorarbeiter zu beauf-
tragen, die bei Entleerung der Oxydierkammern vorkommenden Arbeiten unaus-
gesetzt zu beaufsichtigen. Die zur Beaufsichtigung bestellte Person ist nach Maß-
gabe des § 151 der Gewerbeordnung für die Befolgung der Vorschriften und
für die Anwendung der nötigen Vorsicht verantwortlich.
§ 6.
Beim Transport und bei der Verarbeitung nasser Bleifarbenvorräte,
namentlich beim Schlämmen und Naßmahlen, ist die Handarbeit durch An—
wendung mechanischer Vorrichtungen soweit zu ersetzen, daß das Beschmutzen der
Kleider und Hände der dabei beschäftigten Arbeiter auf das möglichst geringe
Maß beschränkt wird.
Das Auspressen von Bleiweißschlumm darf nur vorgenommen werden,
nachdem die darin enthaltenen löslichen Bleisalze vorher ausgefällt sind.
87.
Die Innenflächen der Trockenkammern müssen möglichst glatt und dicht
hergestellt sein.
§ 8.
Beim Mahlen, Sieben und Packen trockener, bleihaltiger Stoffe, beim
Beschicken und Entleeren der Glätte= und Mennige-Ofen, beim Mennigebeuteln
und bei sonstigen Verrichtungen, bei denen sich bleihaltiger Staub entwickelt,
muß durch Absauge= und Abführungsvorkehrungen oder durch andere geeignete
Vorrichtungen das Eintreten von Staub in die Arbeitsräume verhindert werden.
Für das Verpacken von Farben geringen Bleigehalts in unbedeutenden
Mengen oder in kleinen, zum Vertrieb im Kleinhandel geeigneten Packungen,
können auf Antrag durch die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der
Vorschrift des vorstehenden Absatzes zugelassen werden.
§ 9.
Apparate, welche bleihaltigen Staub entwickeln, müssen, insoweit nicht
nach ihrer Einrichtung und Benutzungsart das Austreten von Staub wirksam
verhütet wird, an allen Fugen durch dicke Lagen von Filz oder Wollenzeug oder
durch Vorrichtungen von gleicher Wirkung so abgedichtet sein, daß das Eintreten
des Staubes in den Arbeitsraum verhindert wird.
Apparate dieser Art müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche eine
Spannung der Luft in ihnen verhindern. Sie dürfen erst dann geöffnet werden,
wenn der in ihnen entwickelte Staub sich abgesetzt hat und völlig abgekühlt ist.
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