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(Nr. 2977.) Bekanntmachung, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der See-
mannsordnung auf kleinere Fahrzeuge. Vom 16. Juni 1903.
Auf Grund des § 134 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-
Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat nachstehende
Vorschriften, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der
Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge,
1.
Auf Fahrzeuge von weniger als 300 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, welche
in der Küstenfahrt (§ 1 b der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903, betreffend
die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren) be,
schäftigt sind, und auf Lustjachten findet § 1 Abs. 2 der Seemannsordnung vom
2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) bezüglich der Vorschriften des § 35
Abs. 1, des § 36 Abs. 1 und des § 44 der Seemannsordnung keine Anwendung.
Dasselbe gilt für Hochseefischereifahrzeuge von weniger als 300 Kubikmeter
Bruttoraumgehalt bezüglich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und des § 44 der
Seemannsordnung, soweit nicht die Anwendung des § 1 Abs. 2 schon nach § 135
Nr. 3 der Seemannsordnung ausgeschlossen ist.
§ 2.
Auf die im § 1 bezeichneten Fahrzeuge finden ferner die Vorschriften des
§ 12 Abs. 2 und des § 49 der Seemannsordnung keine Anwendung.
Dieselben Fahrzeuge sind von der Vorschrift des § 133 der Seemanns-
ordnung insoweit befreit, als demnach eine Abschrift der in der Musterrolle ent-
haltenen Bestimmungen des Heuervertrags einschließlich aller Nebenbestimmungen
im Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vorhanden sein muß.
§ 3.
Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1903 in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 1903.
erlassen:
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
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