Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 252 — 
(Nr. 2977.) Bekanntmachung, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der See- 
mannsordnung auf kleinere Fahrzeuge. Vom 16. Juni 1903. 
Auf Grund des § 134 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat nachstehende 
Vorschriften, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der 
Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge, 
1. 
Auf Fahrzeuge von weniger als 300 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, welche 
in der Küstenfahrt (§ 1 b der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903, betreffend 
die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren) be, 
schäftigt sind, und auf Lustjachten findet § 1 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 
2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) bezüglich der Vorschriften des § 35 
Abs. 1, des § 36 Abs. 1 und des § 44 der Seemannsordnung keine Anwendung. 
Dasselbe gilt für Hochseefischereifahrzeuge von weniger als 300 Kubikmeter 
Bruttoraumgehalt bezüglich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und des § 44 der 
Seemannsordnung, soweit nicht die Anwendung des § 1 Abs. 2 schon nach § 135 
Nr. 3 der Seemannsordnung ausgeschlossen ist. 
§ 2. 
Auf die im § 1 bezeichneten Fahrzeuge finden ferner die Vorschriften des 
§ 12 Abs. 2 und des § 49 der Seemannsordnung keine Anwendung. 
Dieselben Fahrzeuge sind von der Vorschrift des § 133 der Seemanns- 
ordnung insoweit befreit, als demnach eine Abschrift der in der Musterrolle ent- 
haltenen Bestimmungen des Heuervertrags einschließlich aller Nebenbestimmungen 
im Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vorhanden sein muß. 
§ 3. 
Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1903 in Kraft. 
Berlin, den 16. Juni 1903. 
erlassen: 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
  
—.—8d —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.