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4. Soweit die vorhandenen Verkehrsmittel es ermöglichen, sind Dienst-
reisen ohne andere als die zur Erledigung der Dienstgeschäfte erforderlichen Unter-
brechungen zurückzulegen.
Wird eine Unterbrechung durch Krankheit oder andere besondere Umstände
notwvendig, so werden für die dadurch bedingten Liegetage Tagegelder gezahlt.
Eine derartige Unterbrechung ist dem nächsten Dienstvorgesetzten ungesäumt zu
melden sowie in dem Forderungsnachweis ersichtlich zu machen und zu begründen.
Zum Zwecke des Übernachtens sind Unterbrechungen nur bei Reisen, deren
Zweck eine außergewöhnliche Beschleunigung nicht bedingt, gestattet, und zwar:
a) bei Benutzung von Eisenbahnen oder Schiffen, wenn trotz vor-
schriftsmäßigen Antritts der Reise (Ziffer 1) nach Lage der bestehenden
Verbindungen das Reiseziel erst nach einer zwölfstündigen Reisezeit er-
reicht werden kann, bei Benutzung von Schiffen außerdem nur unter
der ferneren Voraussetzung, daß an Bord keine Schlafeinrichtungen
für Reisende vorhanden sind und durch eine Ausschiffung die Reisedauer
infolge ungünstiger weiterer Beförderungsgelegenheit nicht wesentlich ver-
größert wird;
b) bei Benutzung des Landwegs nach Zurücklegung einer Strecke von
75 Kilometer.
Notwendig gewordene Abweichungen von den zu a und b gegebenen Regeln
sind in dem Forderungsnachweise zu erläutern.
Durch Unterbrechungen der Dienstreisen aus privaten Rücksichten dürfen
der Reichskasse keinerlei Mehrkosten erwachsen.
5. Zur Reise sind, wenn dadurch Mehrkosten vermieden werden können,
auch Sonn= und Feiertage zu benutzen.
Wird die dienstliche Tätigkeit während einer Dienstreise durch Sonn= und
Feiertage oder durch besondere dienstliche Umstände unterbrochen, so hat der Be-
amte auf die Tagegelder für die Aufenthaltstage oder auf die Reisekosten für die
Rückkehr zum Wohnort und die nochmalige Reise zum Bestimmungsort Anspruch,
je nachdem die Berechnung sich für die Reichskasse vorteilhafter gestaltet.
Das gleiche gilt, wenn bei einer mehrere Tage erfordernden dienstlichen
Verrichtung die tägliche Rückkehr an den Wohnort durch dienstliche Gründe oder
nach Lage der bestehenden Verbindungen nicht ausgeschlossen ist.
6. Ein Beamter, welcher für die auf der Eisenbahn zurückzulegende
Dienstreise an Fuhrkosten im Inlande 7 Pfennig oder mehr für das Kilometer
zu beanspruchen hat, ist zur Benutzung von Schnell= und Durchgangs-(D)zügen
verpflichtet, wenn dadurch eine im dienstlichen Interesse liegende Abkürzung der
gesamten Dauer der Dienstreise ermöglicht oder eine Unterbrechung der Reise ver—
mieden wird.
Die gleiche Verpflichtung haben auch die übrigen Beamten, sofern jene
Züge die dritte Wagenklasse führen.
7. Die Weiter= oder Rückreise, namentlich bei kürzeren Reisewegen, ist
nach beendetem Dienstgeschäfte möglichst noch an demselben Tage anzutreten, und
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