Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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zwar von der Beamten, welche für Reisen auf Landwegen 60 Pfennig für das 
Kilometer an Fuhrkosten erhalten, erforderlichenfalls unter Benutzung von Extrapost 
oder Lohnfuhrwerk. 
Hat das Dienstgeschäft oder die Hinreise nebst dem Dienstgeschäfte 
7 Stunden und darüber in Anspruch genommen, so werden unter kürzeren Reise- 
wegen solche verstanden, welche in höchstens 2 Stunden zurückgelegt werden 
können. 
Abweichungen von der Regel sind in dem Forderungsnachweise zu begründen. 
C. Benutzung von Kleinbahnen. 
1. Als Kleinbahnen gelten die im Reichskursbuch als solche bezeichneten 
Verkehrsmittel. Sie werden in nebenbahnähnliche Kleinbahnen und in Straßen- 
bahnen unterschieden. Ob eine Kleinbahn im Sinne der nachstehenden Be- 
stimmungen als nebenbahnähnliche oder als Straßenbahn anzusehen ist, ent- 
scheidet im Zweifelsfalle die Angabe im Kursbuche, nötigenfalls der Reichskanzler. 
2. Die Beamten sind verpflichtet, bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu 
benutzen. 
3. Sie erhalten bei Benutzung von nebenbahnähnlichen Kleinbahnen die- 
selben Fuhrkosten einschließlich Zu= und Abgangsgebühr wie bei Benutzung der 
Eisenbahn.*) Bei Benutzung von Straßenbahnen werden ihnen dagegen nur 
die wirklich verauslagten Beträge für die Fahrt sowie bis zur Höhe der ver- 
ordnungsmäßigen Gebühr auch für Zu= und Abgang erstattet. Eine Belegung 
ist nicht erforderlich. 
4. Ist für eine Reise, die mit einer Kleinbahn hätte zurückgelegt werden 
können, ein Fuhrwerk, eine Eisenbahn oder ein Schiff benutzt, so ist die etwa 
höhere verordnungsmäßige Entschädigung hierfür dann zu gewähren, wenn die 
Benutzung der Kleinbahn im Interesse einer angemessenen Erledigung der Reise 
ungeeignet gewesen ist. 
Als Fälle dieser Art gelten: 
a) wenn durch die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels als der 
Kleinbahn eine erhebliche, im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis 
erzielt wird; 
b) wenn dadurch eine zweckmäßigere Zeiteinteilung hinsichtlich der zu 
erledigenden auswärtigen Dienstgeschäfte ermöglicht wird; 
c) wenn die Kleinbahn sich zur Beförderung notwendig mitzuführenden 
Gepäcks nicht eignet; 
d) wenn die Kleinbahn mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung des 
Beamten als ein angemessenes Beförderungsmittel nicht zu erachten ist. 
  
*) Wo diese Ausführungsbestimmungen von Eisenbahnen oder Eisenbahnstationen 
sprechen, sind die nebenbahnähnlichen Kleinbahnen oder deren Anhaltestellen mit inbegriffen, 
soweit sich nicht etwa ein anderes aus der betreffenden Vorschrift ergibt.
	        
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