thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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nachgewiesen  ist,  oder  eine  Bescheinigung  des  Nachlaßgerichts  beigebracht  wird,
daß  sich  nach  erfolgter  öffentlicher  Labung  Niemand,  der  ein  besseres  Erbrecht  in
Anspruch  nimmt,  gemeldet  habe.

Die  Art  der  Bekanntmachung  und  die  Frist  der  öffentlichen  Ladung  hat
das  Nachlaßgericht  nach  Lage  des  Falles  zu  ermessen.

g.  15.

Die  im  gerichtchen  Zwangsvollstreckungs-Verfahren  verfügte  Immission
in  Grundstce  egründet  fortan  nur  einen  Anspruch  auf  Eintragung  einer  Hypothek.
  ·  «  ,  .

Die  Eintragung  ist  von  dem  Prozeßrichter  bei  dem  Grundbuchamte  nachzusuchen.


g.  16.

In  dem  Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  werden  in  dem
Zwangsversteigerungs-Verfahren  bei  Unzulänglichkeit  des  Erlöses  neben  dem  Ka.
pital  und  den  laufenden  Zinsen  nur  zweifährige  Zinsrückstände  —  vom  letzten
Fälligkeitstage  vor  der  Insolvenzanzeige  oder  der  Verkaufserkennung  an  rückwärts
gerechmt  —  berichtigt.

S.  17.

Das  verpfändete  Grundstück  haftet  auch  für  die  durch  Geltendmachung
der  Hypothek  oder  Grundschuld  im  Konkurs  erwachsenen  Kosten.

Die  nach  F.  21.  der  Verordnung  vom  30.  August  1867.  für  die  Feststellung
  des  Bestandes  und  der  Rangordnung  einer  Forderung  im  Konkurs  den
Rechtsanwälten  und  Kontradiktoren  zugebilligten  Gebühren  werden  für  anzumel.
dende  Hypotheken  und  Grundschulden,  sofern  bezüglich  derselben  kein  Streit  entsteht,
  ua  ein  Viertel  herabgesetzt.

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Die  dem  Pächter  zuwachsenden  oder  ihm  gehörigen,  auf  dem  Gründstäck
noch  vorhandenen  Früchte  haften  nicht  den  an  dem  Grundstück  dinglich  Berech-Sten.


K.  19.  6

Die  hypothekarische  Klage  erfordert  nicht  die  Kündigung  bei  dein  persönlit
Wrpsücheten  Schuldner,  sofern  die  letztere  dem  amshun  e  gegenüber
olgt  i

5.  20.

Die  Schadensersatzklage  gegen  die  Grundbuchbeamten  verjährt  in  drei  Jahren,
  nachdem  der  Beschädigke  von  dem  Dasein  und  dem  Urheber  des  Schadens
Kenntniß  erhalten  hat.  6

Sind  seit  dem  Zeitpunkt  der  Beschädigung  dreißig  Jahre  verflossen,  so
kommt  es  auf  den  Zeitpunkt  der  erlangten  Kenntniß  nicht  weiteran.

S.  21.