Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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deren  Rechte  und  Pflichten  beziehen,  sowie  auf
alle  Angelegenheiten,  für  die  sonst  noch  in  dieser
Verordnung  Bestimmungen  getroffen  sind.
Jedoch  erstreckt  sich  ihre  Zuständigkeit  nicht
a)  auf  Fälle,  in  denen  die  Höhe  des  Lohnes,
Schadenersatzes  usw.  50  K  übersteigt.
b)  auf  Fälle,  bei  denen  es  sich  um  die
Durchsetzung  oder  Auflösung  eines  Dienstkontraktes
  handelt,  falls  der  festgesetzte
Dienstkontrakt  ein  Jahr  überschreitet.
§5  49.  Jeder  Gerichtshof  eines  Resident  Magistrate
  oder  Spezialfriedensrichters  ist  für  vor  ihn
gebrachte  Fälle  zuständig,  mag  der  Streitfall,  der
vor  ihn  gebracht  wird,  in  seinem  Amtsbezirk  entstanden
  sein  oder  nicht,  oder  mag  die  Person
ihren  Wohnsitz  in  seinem  Amtsbezirk  haben  oder
nicht.
§  50.  Falls  es  notwendig  ist,  wegen  Übertretung
  einer  dieser  Bestimmungen  der  Verordnung
  gegen  eine  Person,  die  an  einer  öffentlichen
  Arbeit  der  Kolonie  beschäftigt  ist,  vorzugehen,
so  soll  die  Anklage  von  dem  Beamten  erfolgen,
der  bei  der  betreffenden  Arbeit  die  Aufsicht  hatte.
§  51.  Alle  unter  dieser  Verordnung  fallenden
Strafen  fließen  in  den  Colonial  Treasury.

Anhang.
Form  eines  Arbeitskontraktes.

Es  wird  hiermit  beurkundet,  daß  am.

Tage
des  Monas  im  Jahre  .....  .

aus  und  C.  D.  aus  vor  mir
E.  F.  (Magistrate  oder  Friedensrichter)  erschienen
und  in  meiner  Gegenwart  ihre  Namen  (bzw.
ihre  Handzeichen)  unter  den  folgenden  Dienstkontrakt
  setzten.

Der  genannte  A.  B.  mietet  die  Dienste  des
genannten  C.  D.,  und  der  genannte  C.  D.  vermietet
  dem  genannten  A.  B.  seine  Dienste  zu  jeder
angemessenen  Zeit  in  der  Eigenschaft  als

für  beginnend  am  .  .  .  ..
und  endend  am  .  .  .  ..  des  Jahres.  .Ferner
  kommen  sie  darin  überein,  daß  der  genannte
A.  B.  dem  genannten  C.  D.  für  seine  Arben  einen
Lohn  in  der  Höhe  von  .  .  .  .  .  .  o  Tag
(Woche,  Monat  oder  Jahr)  zahlt,  und  150  der
Lohn  monatlich  (oder  wie  es  sonst  vereinbart
wird)  gezahlt  werden  soll.

(Hier  sind  noch  die  besonderen  Abmachungen,
soweit  sie  nicht  gegen  dieses  Gesetz  verstoßen,  zu
inserieren.)

(Unterzeichnet)  6  B.
C.  D.

Die  oben  stehenden  Abmachungen  wurden
durch  die  oben  genannten  Parteien  in  meiner
Gegenwart  am  oben  genannten  Datum  freiwillig
unterzeichnet  und  von  beiden  Parteien,  soweit  ich
beurteilen  kann,  auch  verstanden.

(gez.)  E.  F.  Magistrate
(oder  Friedensrichter).

 

Die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  und  der  Handel  von
Britisch-Uordborneo  und  Labuan  im  Jahre  1906.

Bergbau.  1.  Labnan.  Der  Bergbau  beschränkt
  sich  auf  die  Förderung  von  Kohlen,  die
hier  in  bedeutenden  Massen  und  guter  Beschaffenheit
  vorhanden  sind.  Die  Mine,  deren  Eigentümerin
  die  Labuan  Coalfields  Company  Ltd.  ist,
steht  mit  dem  Hafenplatz  Victoria  durch  eine
Eisenbahn  in  Verbindung.  Die  Gesellschaft  besitzt
in  Victoria  gute  Hafenanlagen,  die  ihr  eine
schnelle  Beladung  der  hier  kohlenden  Schiffe  ermöglichen.
  Die  Kohle  findet  teils  gute  Abnehmer
in  den  dem  Lokalverkehr  dienenden  Küstendampfern,
  teils  wird  sie  nach  Singapore  und
Hongkong  ausgeführt.  Die  Mine  hat  mit  großen
Schwierigkeiten,  wie  Betriebsstörungen  durch  lberschwemmungen
  infolge  der  starken  Regen,  zu
kämpfen  gehabt,  was  die  Menge  der  geförderten
Kohle  erheblich  schmälerte.  Gefördert  wurden  im
Jahre  1906:  26  000  Tons  à  1016  kg.

2.  Br.  Nordbornco.  Die  einzigen  Minengesellschaften
  in  Br.  Nordborneo  sind:  1.  die
Cowie  Harbour  Coal  Company  Ltd.  und  2.  die
British  Borneo  Exploration  Company.

 

 

Die  Cowie  Harbour  Coal  Company  Ltd.  besitzt
  am  Selimpopon-River  ein  sehr  wertvolles
Steinkohlenbecken  mit  Kohlen  von  vorzüglicher
Qualität.  Die  Mine  befindet  sich  erst  seit  kurzem
in  Betrieb,  und  es  wurden  bisher  nur  geringe
Mengen  Oberflächenkohle  gefördert,  da  die  Gesellschaft
  sich  in  der  Hauptsache  noch  mit  dem
Ausbau  der  Minenanlagen,  der  Verbesserung  der
Transportmittel  und  dem  Bau  von  Leichtermaterial,
  Landungsbrücken  (auf  Sebattik  Island)Z
und  Kohlenschuppen  beschäftigte.  Die  bisher  mit
Selimpoponkohle  gemachten  Versuche  fielen  befriedigend
  aus.  Ferner  hat  die  Gesellschaft  einen
Kohlenpier  mit  Schuppen  in  Sandakan  errichtet,
woselbst  ein  sestes  Lager,  von  mehreren  hundert
Tons  vorläufig,  gehalten  werden  soll.

Von  der  vorgenannten  Kohlenmine  abgesehen,
befindet  sich  das  alleinige  Recht,  Bergbau  zu
treiben,  in  den  Händen  der  British  Borneo  Exploration
  Company.  Die  Tätigkeit  der  Gesellschaft
  beschränkte  sich  einstweilen  fast  ganz  auf
den  Abbau  der  im  Hintergrunde  der  Marudn
Bay  gelegenen  Manganlager.  Der  Reichtum
dieser  Erzlager  scheint  jedoch  geringer  zu  sein,
als  zur  Zeit  von  den  Forschern  angenommen