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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 7.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär · Transport · Ordnung. S. 41. — Bekannt—
machung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr
zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 41. — Bekanntmachung, betreffend
das Strafverfahren vor den Seemannsämtern. S. 42. — Bekanntmachung, betreffend Änderungen
der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 45
(Nr. 2928.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport - Ordnung. Vom
12. März 1903.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich,
daß in dieser Ordnung
im § 45 Ziffer 14 hinter dem Worte „Heu“ die Worte:
„für die Dauer der Fahrt“
zu streichen sind und
im § 46 Ziffer 1d der zweite Absatz:
„Muß Futter . . (bis) einzustellen.“
lateinische Schrift erhält.
Berlin, den 12. März 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
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(Nr. 2929.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs. Vom 13. März 1903.
Der in der Bekanntmachung vom 7. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1902
S. 294) veröffentlichte Anhang zur Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung
findet, nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund der mit
ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat,
auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 13. März 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Reichs= Gesetzbl. 1903. 10
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1903.