Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

-- 41 --Reichs-Gesetzblatt.



Nr 7.
  Inhalt: Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär  ·  Transport  ·  Ordnung.  S.  41.  —  Bekannt—
machung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Verkehr
zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  41.  —  Bekanntmachung,  betreffend
das  Strafverfahren  vor  den  Seemannsämtern.  S.  42.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen

der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 45

            

 

 



 

 

(Nr.  2928.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport  -  Ordnung.  Vom
  12.  März  1903.
Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  bestimme  ich,
daß  in  dieser  Ordnung
im  §  45  Ziffer  14  hinter  dem  Worte  „Heu“  die  Worte:
„für  die  Dauer  der  Fahrt“
zu  streichen  sind  und
im  §  46  Ziffer  1d  der  zweite  Absatz:
„Muß  Futter  .  .  (bis)  einzustellen.“
lateinische  Schrift  erhält.
Berlin,  den  12.  März  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

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(Nr.  2929.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  13.  März  1903.

Der  in  der  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  von  1902

S.  294)  veröffentlichte  Anhang  zur  Anlage  B  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung

findet,  nachdem  die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit

ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt  hat,

auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  13.  März  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Reichs=  Gesetzbl.  1903.                                                                                 10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  März  1903.