Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 59. (59e)

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Zuzutheilen  sind  der  Aushebungskommission:
a)  ein  militärischerseits  zu  kommandirender  Roßarzt  oder  ein  vom  Ministerium  des
Innern  zu  bezeichnender  Thierarzt  und
b)  drei  von  der  Amtsversammlung  von  sechs  zu  sechs  Jahren  zu  wählende  Taxatoren.
.  25.

Zu  Taxatoren  müssen  sachverständige  und  unbescholtene  Personen,  welche  das  volle
Vertrauen  der  Eingesessenen  besitzen,  gewählt  werden.  Dieselben  sind  nach  dem  als  Anlage
  I)  beigefügten  „Eidesformular“  durch  den  Oberamtmann  oder  dessen  Vertreter  vor
Beginn  des  Abschätzungsgeschäftes  zu  vereidigen,  und  ist  beglaubigte  Abschrift  der  darüber
aufzunehmenden  Verhandlung  dem  Pferdenationale  beizufügen.

Neben  den  drei  Taxatoren  werden  in  jedem  Oberamtsbezirk  drei  Stellvertreter  für
dieselben  gewählt,  welche  der  Oberamtmann  im  Bedarfsfall  einberuft  und  vereidigt.

Die  Taxatoren,  deren  Stellvertreter,  sowie  die  eventuell  zuzuziehenden  Thierärzte
erhalten  Diäten  und  Fuhrkosten  gemäß  §.  16.

Für  die  oberamtlichen  Bureangehülfen,  welche  außerhalb  des  Oberamtssitzes  bei  der
Musterung  und  Aushebung  mitwirken,  dürfen  Diäten  mit  5  Mark  für  jeden  Tag  und
Reisekosten  mit  30  Pfennig  für  das  Kilometer  bei  Reisen  auf  dem  Landwege,  beziehungsweise
  10  Pfennig  für  das  Kilometer,  neben  2  Mark  für  jeden  Zu=  und  Abgang,  bei
Reisen  auf  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  liquidirt  werden.

26.

Die  von  der  Musterungskommission  ausgewählten  (§.  21  Abs.  2  und  3),  beziehungsweise
  sämmtliche  von  derselben  als  kriegsbrauchbar  erachteten  (§.  21  Abs.  4)  Pferde
werden  von  der  Aushebungskommission  an  den  dazu  bestimmten  Tagen  (§.  18  Abf.  1,
§.  23  Abs.  2)  einer  nochmaligen  Prüfung  unterworfen.

Hat  eine  Musterung  nicht  stattgefunden  (§.  11  Abs.  2),  so  werden  sämmtliche  gestellungspflichtigen
  Pferde  (§§.  4  und  19)  der  Aushebungskommission  vorgeführt.

Die  bei  der  Prüfung  durch  die  Aushebungskommission  als  kriegsbrauchbar  anerkannten
  Pferde  sind  in  ein  National  nach  Anlage  C  einzutragen  und  nach  den  verschiedenen
  Kategorien  getrennt  auf  dem  Anshebungsplatz  aufzustellen.

Die  nicht  kriegsbrauchbaren  sind  sofort  zu  entlassen.

Ueber  die  Kriegsbrauchbarkeit  und  die  Art  der  Verwendung  hat  der  Militärkommissär
zu  entscheiden  und  seine  Gründe  hierfür  auf  Wunsch  dem  Civilkommissär  anzugeben.

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An  lage  D