Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Diese  Form  bestehr:

a)  bei  dem  Nutzholz,  worunter  Bauholz,  Werkholz,  oder  Handwerksholz  und
Sägholz  verstanden  wird,  darin,  daß  der  Stamm  an  beiden  Enden  mit  der
Säge  abgeschnitten,  oder  wit  der  Art  abgehauen,  und  von  den  Aesten  befreit,
also  zu  dem  Abmessen  zubereitet  ist.

b)  Das  Brennholz  aber,  welches  in  Reisig,  Prügel  und  Scheiter  abgetheilt  wird,
ist  als  aufbereitet  anzusehen,  sobald  das  Reisig  in  Wellen  gebunden,  und  das
Ast-  und  Stammholz  entweder  durch  Zertheilung  in  3  Fuß  lange  Trümmer
ungespalten  zu  Prügeln,  oder  bei  stärkern  Stücken  durch  das  Spalten  zu
Scheitern  gemacht  ist.

c)  Dem  gemachten  oder  aufbereiteten  Holz  sind  gleich  zu  achten  die  Rinden,  und
das  Stumpen  und  Wurzelholz,  erstere  nach  dem  Abschälen,  und  letzteres  nach
dem  Ausgraben  oder  Roden  und  Spalten.

Die  Bezirks-Gerichte  werden  angewiesen,  für  die  gehörige  Bekanntmachung  des
Vorstehenden  in  den  Gemeinden  ihres  Bezirks  Sorge  zu  tragen.
Stuttgart  den  8.  September  1891.  Prieser.

:B8)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Maasregeln  zur  Sicherung  des  Posldienstes  bei  der  Verfügung  von
Personal-Arrest  gegen  einen  Postbeamten.

Der  Artikel  15  der  K.  Verordnung  vom  9.  September  1819  (Reg.  Blatt  S.  623)
schreibt  für  den  Fall  der  Verfügung  von  Personal-Arrest  oder  der  Vollziehung  einer
Freiheitsstrafe  gegen  einen  Post-Offizianten  die  schleunige  Benachrichtigung  der  heôheren
  Postbehörde  im  Interesse  der  für  den  Postdienst  zu  treffenden  Fürsorge  vor.

Hinsichtlich  der  Vollziehung  dieser  Vorschrift  werden  hiedurch  folgende  Weisungen
  ertheilt:  ,

1)  Die  vorgeschriebene  Benachrichtigung  der  höhern  Postbehörde  von  der  (zur
Vollziehung  einer  Freiheitsstrafe  oder  zu  anderem  Zweck  geschehenden)  Verhaftnehnehmung
  eines  Post-Ofstzianten,  ist  von  der  Stelle,  welcher  die  Verhaftnehmung  zukommt,
  wenn  der  in  Haft  zu  Rehmende  einem  Postamt  vorstehr,  an  das  Oberpost-