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Diese Form bestehr:
a) bei dem Nutzholz, worunter Bauholz, Werkholz, oder Handwerksholz und
Sägholz verstanden wird, darin, daß der Stamm an beiden Enden mit der
Säge abgeschnitten, oder wit der Art abgehauen, und von den Aesten befreit,
also zu dem Abmessen zubereitet ist.
b) Das Brennholz aber, welches in Reisig, Prügel und Scheiter abgetheilt wird,
ist als aufbereitet anzusehen, sobald das Reisig in Wellen gebunden, und das
Ast- und Stammholz entweder durch Zertheilung in 3 Fuß lange Trümmer
ungespalten zu Prügeln, oder bei stärkern Stücken durch das Spalten zu
Scheitern gemacht ist.
c) Dem gemachten oder aufbereiteten Holz sind gleich zu achten die Rinden, und
das Stumpen und Wurzelholz, erstere nach dem Abschälen, und letzteres nach
dem Ausgraben oder Roden und Spalten.
Die Bezirks-Gerichte werden angewiesen, für die gehörige Bekanntmachung des
Vorstehenden in den Gemeinden ihres Bezirks Sorge zu tragen.
Stuttgart den 8. September 1891. Prieser.
:B8) Der Departements der Justiz und des Innern.
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Verfügung, betreffend die Maasregeln zur Sicherung des Posldienstes bei der Verfügung von
Personal-Arrest gegen einen Postbeamten.
Der Artikel 15 der K. Verordnung vom 9. September 1819 (Reg. Blatt S. 623)
schreibt für den Fall der Verfügung von Personal-Arrest oder der Vollziehung einer
Freiheitsstrafe gegen einen Post-Offizianten die schleunige Benachrichtigung der heôheren
Postbehörde im Interesse der für den Postdienst zu treffenden Fürsorge vor.
Hinsichtlich der Vollziehung dieser Vorschrift werden hiedurch folgende Weisungen
ertheilt: ,
1) Die vorgeschriebene Benachrichtigung der höhern Postbehörde von der (zur
Vollziehung einer Freiheitsstrafe oder zu anderem Zweck geschehenden) Verhaftnehnehmung
eines Post-Ofstzianten, ist von der Stelle, welcher die Verhaftnehmung zukommt,
wenn der in Haft zu Rehmende einem Postamt vorstehr, an das Oberpost-