Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

—  317  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr. 20.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  S.  317.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der  Wanderausstellung  der
Deutschen  Landwirtschaftsgesellschaft  in  München  1905.  S.  318.

 

 

 

(Nr.  3131.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  Vom  5.  Mai  1905.

Durch  Vereinbarung  zwischen  der  Königlich  Bayerischen  und  der  Herzoglich
Sachsen-Koburg-Gothaischen  Regierung  ist  der  bisher  einen  eigenen  Weinbaubezirk
bildende  Amtsgerichtsbezirk  Königsberg  in  Franken  dem  zweiten  fränkischen  Weinbaubezirke
  zugelegt  worden.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  3.Oktober  v.  J.  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  371  —
veröffentlichte  Übersicht  der  Weinbaubezirke  ist  daher  abzuändern,  wie  folgt:

 



 

 

 



 

 

Bundesstaat           Lau-                                                                                                                 Name
und                         fende                   Umfang  des  Weinbaubezirkes.                                   des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.

 

II.  Bayern.
Regierungsbezirk    7. Vom  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffen-      2.  Fränkischer

Unterfranken  und  burg:  die  Bezirksämter  Ebern,  Hammelburg,  Haß-          Weinbaubezirk.
Aschaffenburg  furt,  Hofheim,  Karlstadt,  Kissingen,  Neustadt  a.  S.,
bezw.  Ober-      Schweinfurt  und  Würzburg  sowie  die  Städte
franken.           Schweinfurt  und  Würzburg  und  vom  Regierungsbezirk

  Oberfranken:  die  Bezirksämter  Bamberg  l
und  II,  Forchheim  und  Staffelstein  sowie  die  Städte
Bamberg  und  Forchheim;  ferner  der  Herzoglich
Sächsische  Amtsgerichtsbezirk  Königsberg  in  Franken.

Abschnitt  IX  der  Übersicht  ist  zu  streichen.
Berlin,  den  5.  Mai  1905.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Graf  von  Posadowsky.

  

 

 

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  54
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1905.