Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

319 
Reichs- Gesetzblatt 
Nr. 21           
  
  
Inhalt: Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz 
vom 10. Dezember 1891. S. 319. — Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung des Rayons 
für die Küstenbefestigung bei Wilhelmshaven. S. 412. — Bekanntmachung, betreffend die Ein- 
fuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 412. 
  
(Nr. 3133.) Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche 
und der Schweiz vom 10. Dezember 1891. Vom 12. November 1904. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft, anderseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen beiden 
Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben beschlossen, einen 
Zusatzvertrag zu dem bestehenden Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen 
Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 abzuschließen, und zu diesem 
Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Legationsrat und 
Kammerherrn, Herrn Dr. Alfred von Bülow, 
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: 
Herrn Bundesrat Dr. Adolf Deucher, Chef des eidgenössischen 
Handels-, Industrie- und Landwirtschafts-Departements; 
Herrn Arnold Künzli, Mitglied des Schweizerischen Nationalrates; 
Herrn Alfred Frey, Mitglied des Schweizerischen Nationalrates; 
Herrn Dr. Arnold Eichmann, Chef der Handelsabteilung des eid- 
genössischen Handels-, Industrie- und Landwirtschafts-Departements; 
welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, nachstehende Vereinbarungen 
getroffen haben: 
Artikel 1. 
Die einzelnen Artikel des bestehenden Vertrages werden wie folgt abgeändert: 
I. 
Der Artikel 1 erhält folgende Fassung: 
Die beiden vertragschließenden Teile werden sich wechselseitig in Beziehung 
auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in jeder Hinsicht auf dem Fuße der 
meistbegünstigten Nation behandeln. 
Reichs · Gesetzbl. 1905. 55 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1905.
	        
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