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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 38.
Inhalt: Kaiserliche Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden
in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. S. 717. — Kaiserliche Bergverordnung
für Deutsch- Südwestafrika. S. 727. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa
in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 750.
(Nr. 3164.) Kaiserliche Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungs-
behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Vom 14. Juli 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee im Namen des Reichs,
was folgt:
I. Zwangsverfahren wegen Geldforderungen, zur Erwirkung der
Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen und
Unterlassungen im Verwaltungswege.
A. Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe von Sachen.
§ 1.
Wegen der von den zuständigen Verwaltungsbehörden festgestellten Geld-
forderungen und Ansprüche auf Herausgabe von Sachen wird die Zwangsvoll-
streckung, soweit nicht in dieser Verordnung besondere Bestimmungen enthalten
sind, durch diejenige Verwaltungsbehörde bewirkt, welche dazu nach den be-
stehenden Vorschriften zuständig ist oder in Ermangelung solcher Vorschriften
durch den Gouverneur ermächtigt wird.
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Anordnung dem
Verpflichteten bekannt gemacht ist. Zwischen der Bekanntmachung und dem
Beginne der Vollstreckung soll eine mindestens dreitägige Frist liegen, es sei
denn, daß Gefahr im Verzug obwaltet. Ist durch besondere Vorschriften die
Vollstreckung vor dem Ablauf einer Frist oder vor der Entscheidung über ein
gegen die Anordnung eingelegtes Rechtsmittel (Beschwerde, Antrag auf gerichtliche
Entscheidung usw.) untersagt, so bewendet es bei diesen Vorschriften.
Reichs-Gesetzbl. 1905. 116
Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1905.