Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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§ 2. 
Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften, die in den Schutz- 
gebieten für die Vollltreckung gerichtlicher, die Pflicht zur Zahlung einer Geld- 
summe oder zur Herausgabe von Sachen aussprechender Urteile gelten, mit 
folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. An die Stelle des Bezirksrichters tritt die nach § 1 für die Zwangs- 
vollstreckung zuständige Verwaltungsbehörde. Diese Behörde hat auch die dem 
Prozeßgericht obliegenden Verrichtungen wahrzunehmen. In den Fällen der 
§§ 767, 768, 781 bis 784 und 786 der Zivilprozeßordnung tritt an die Stelle 
der Klage die Erinnerung bei der Verwaltungsbehörde. 
2. Die Bezirksrichter und gegebenenfalls die Bezirksgerichte bleiben zuständig: 
a) für die Verhandlung und Entscheidung auf die Klage in den Fällen 
der §§ 771 bis 774, 805 , 856 der Zivilprozeßordnung, 
b) für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§ 807, 883 
der Zivilprozeßordnung. 
3. In den Fällen der sofortigen Beschwerde (§ 793 der Zivilprozeßordnung) 
ist der Gouverneur ermächtigt, die Beschwerdefrist allgemein oder für einzelne 
Teile des Schutzgebiets zu verlängern. 
§ 3. 
Hat eine mehrfache Pfändung derselben beweglichen Sache (§ 90 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch Verwaltungsbehörden oder durch solche und den 
Bezirksrichter stattgefunden, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die 
Zuständigkeit zur Ausführung der Versteigerung. Die Behörde, welche die zweite 
oder eine spätere Pfändung bewirkt, hat den anderen beteiligten Behörden Ab- 
schrift ihrer Pfändungsverfügung zuzusenden. 
Die Versteigerung findet für alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben eines 
jeden von ihnen statt. 
Die Verteilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändungen 
oder, falls die sämtlichen Beteiligten über die Verteilung einverstanden sind, nach 
der getroffenen Vereinbarung. 
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend, und verlangt 
der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung bewirkt ist, ohne 
Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach 
der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des 
Erlöses dem Bezirksrichter, in dessen Bezirke die erste Pfändung stattgefunden hat, 
anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schrift- 
stücke beizufügen. Die Verteilung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 873 bis 
882 der Zivilprozeßordnung durch den Bezirksrichter. 
Ist die Pändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt, so ist ent- 
sprechend zu verfahren.
	        
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