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§ 15.
Soweit eine Anordnung mit den in den §§ 9 bis 12 bezeichneten Zwangs-
mitteln nicht durchführbar ist, kann auch unmittelbarer Zwang gebraucht werden.
§ 16.
Gegen die im § 8 bezeichneten Anordnungen, gegen die Androhung, Fest-
setzung und Ausführung der in den §§ 9 bis 12 bezeichneten Zwangsmittel wie
auch gegen den Gebrauch unmittelbaren Zwanges findet, soweit diese Maß-
nahmen vom Gouverneur ausgegangen sind, die Beschwerde an den Reichskanzler,
im übrigen die Beschwerde an den Gouverneur und gegen dessen Entscheidung
die weitere Beschwerde an den Reichskanzler statt. Der Gouverneur kann sich
durch den mit den oberrichterlichen Geschäften betrauten Beamten bei der Entscheidung
vertreten lassen.
Zur Einlegung der Beschwerde ist jeder berechtigt, dessen Person oder Ver-
mögen durch die Maßnahme betroffen ist.
§ 17.
Die Beschwerde (weitere Beschwerde) wird bei der Behörde, gegen deren
Maßnahme sie gerichtet ist, angebracht. Diese Behörde hat die Beschwerde,
wenn sie ihr nicht stattgeben will, an die Behörde abzugeben, der die Entscheidung
zusteht. Der Beschwerdeführer ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
Richtet sich die Beschwerde entweder gegen Anordnungen polizeilicher Art
(Polizeiverfügungen) oder gegen die Androhung, Festsetzung oder Ausführung
der in den §§ 9 bis 12 bezeichneten Zwangsmittel oder gegen den Gebrauch
unmittelbaren Zwanges, so ist sie bei der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Behörde
innerhalb zweier Wochen nach der Bekanntmachung an den Beschwerdeführer an-
zubringen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
bei einer anderen als der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Behörde angebracht wird.
Die Beschwerde ist in solchen Fällen von der angerufenen Behörde zur weiteren
Veranlassung an die im Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Behörde abzugeben. Letztere
Behörde hat dann so zu verfahren, als ob die Beschwerde bei ihr eingelegt
worden wäre.
§ 18.
Die Beschwerde (weitere Beschwerde) hat keine aufschiebende Wirkung.
Jedoch kann die Behörde, deren Maßnahme angefochten ist, die Vollziehung
aussetzen. Die gleiche Befugnis hat die für die Entscheidung über die Beschwerde
zuständige Behörde.
§ 19.
Gegen die Versäumung der im § 17 Abs. 2 bestimmten Frist ist unter den
im § 44 der Strafprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zulässig. Dieselbe ist bei einer der im § 17 Abs. 1