Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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§ 15. 
Soweit eine Anordnung mit den in den §§ 9 bis 12 bezeichneten Zwangs- 
mitteln nicht durchführbar ist, kann auch unmittelbarer Zwang gebraucht werden. 
§ 16. 
Gegen die im § 8 bezeichneten Anordnungen, gegen die Androhung, Fest- 
setzung und Ausführung der in den §§ 9 bis 12 bezeichneten Zwangsmittel wie 
auch gegen den Gebrauch unmittelbaren Zwanges findet, soweit diese Maß- 
nahmen vom Gouverneur ausgegangen sind, die Beschwerde an den Reichskanzler, 
im übrigen die Beschwerde an den Gouverneur und gegen dessen Entscheidung 
die weitere Beschwerde an den Reichskanzler statt. Der Gouverneur kann sich 
durch den mit den oberrichterlichen Geschäften betrauten Beamten bei der Entscheidung 
vertreten lassen. 
Zur Einlegung der Beschwerde ist jeder berechtigt, dessen Person oder Ver- 
mögen durch die Maßnahme betroffen ist. 
§ 17. 
Die Beschwerde (weitere Beschwerde) wird bei der Behörde, gegen deren 
Maßnahme sie gerichtet ist, angebracht. Diese Behörde hat die Beschwerde, 
wenn sie ihr nicht stattgeben will, an die Behörde abzugeben, der die Entscheidung 
zusteht. Der Beschwerdeführer ist hiervon in Kenntnis zu setzen. 
Richtet sich die Beschwerde entweder gegen Anordnungen polizeilicher Art 
(Polizeiverfügungen) oder gegen die Androhung, Festsetzung oder Ausführung 
der in den §§ 9 bis 12 bezeichneten Zwangsmittel oder gegen den Gebrauch 
unmittelbaren Zwanges, so ist sie bei der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Behörde 
innerhalb zweier Wochen nach der Bekanntmachung an den Beschwerdeführer an- 
zubringen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist 
bei einer anderen als der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Behörde angebracht wird. 
Die Beschwerde ist in solchen Fällen von der angerufenen Behörde zur weiteren 
Veranlassung an die im Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Behörde abzugeben. Letztere 
Behörde hat dann so zu verfahren, als ob die Beschwerde bei ihr eingelegt 
worden wäre. 
§ 18. 
Die Beschwerde (weitere Beschwerde) hat keine aufschiebende Wirkung. 
Jedoch kann die Behörde, deren Maßnahme angefochten ist, die Vollziehung 
aussetzen. Die gleiche Befugnis hat die für die Entscheidung über die Beschwerde 
zuständige Behörde. 
§ 19. 
Gegen die Versäumung der im § 17 Abs. 2 bestimmten Frist ist unter den 
im § 44 der Strafprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand zulässig. Dieselbe ist bei einer der im § 17 Abs. 1
	        
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