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es oͤsterreichisch - für 100
mer Benennung der Gegenstände *
Tarifs Kronen
Pelerinen, Puls-, Knie- und Taillenwärmer, Babyschuhe, Schürzen,
Socken, Strümpfe, Taschen, Geldbörsen, Trikotanzüge, Tücher, Westen
und dergleichen, sowohl Fassonwaren, d. i. regulär gearbeitete, als auch
aus gewirkten Zeugstoffen zugeschnittene und genähte.
Bei Wirk- und Strickwaren werden Säume oder Nähte oder
zur Verhinderung des Auftrennens angebrachte Einfassungen von
schmalem Band, ferner die zum Gebrauche erforderlichen gewöhnlichen
Zutaten, als: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen, Hafteln,
Schnallen, Lederstreifen, einfache Zugschnüre, Bindbänder, Quasten,
Ringe und dergleichen außer Betracht gelassen, und zwar ohne
Rücksicht auf den Stoff, aus dem die Zutaten bestehen. Derlei
Arbeiten und Zutaten haben weder die Verzollung nach Nr. 274 zur
Folge, noch bewirken sie für regulär gearbeitete Wirkwaren die Ver-
zollung als genähte Wirk- und Strickwaren.
Aus Wirkstoffen zugeschnittene und genähte Gegenstände mit
Ausnahme aufgeputzter Phantasieartikel werden im vertragsmäßigen
Verkehr nach den allgemeinen Zollsätzen der Nummern 200, 233,
252 oder 258 vergollt.
Gewirkte oder gestrickte Putzwaren, sowohl regulär gearbeitete
als auch zugeschnittene und genähte (aufgeputzte Phantasieartikel, wie
z. B. mit Bandmaschen, Rüschen, Spitzen, Stickereien usw. aus-
gestattete), sind nicht nach den obigen Nummern, sondern als Dutz-
waren nach dem höher belegten Aufputz (Nr. 274) zu verzollen, und
zwar ist der vertragsmäßige Zollsatz, wenn ein solcher für den Auf-
putz besteht, der Berechnung des Aufschlags zu Grunde zu legen.
Unterliegt der Aufputz keinem höheren Zolle als die betreffende Wirk-
ware, so hat derselbe demzufolge außer Betracht zu bleiben.
Geradlinige Zwickel (sogenannte Tambouriernähte) aus Seide
oder Halbseide bei Handschuhen aus baumwollenen, leinenen oder
wollenen Wirkstoffen, welche nach dem allgemeinen Tarif die Ver-
zollung der Handschuhe als Halbseidenwaren (Nr. 258) zur Folge
haben würden, bleiben bei der Verzollung im vertragsmäßigen Ver-
kehr außer Betracht.
Zu den Wirk. und Strickwaren gehören auch regulär ge-
arbeitete Mützen.
5. Bestickte Wirk.= und Strickwaren, Posamentier- und Knopfwaren —
mit Ausnahme der zu Nr. 247 (bestickte Ganzseidenwaren) und 255
(bestickte Halbseidenwaren) gehörigen — sind nicht als Stickereien,
sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen. Mit Seide
bestickte oder mit Seide durch Näharbeit verzierte baumwollene,
leinene und wollene Wirk. und Strickwaren sind wie halbseidene
Wirk= und Strickwaren der Nr. 258 zu behandeln; desgleichen
sind mit Seide bestickte oder mit Seide durch Näharbeit verzierte
baumwollene, leinene und wollene Posamentier- und Knopfwaren
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