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VII. Neue Bestimmungen zu Artikel IX k.
Die nachstehenden Bestimmungen werden eingefügt:
„Zu Artikel IX k.
Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des
ersten und zweiten Absatzes des Artikels IX k ein schiedsgerichtlicher
Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen fol-
gendes vereinbart:
Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz im
Gebiet des beklagten Teils, beim zweiten Streitfall im Gebiet des
anderen Teils und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen
Gebiet, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschließenden
Teil bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten,
der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schieds-
gericht für seine Tätigkeit bedarf.
Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts, das nach
Stimmenmehrheit entscheidet.
Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder
ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts verständigen.
In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von
dem Schiedsgericht selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich
sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in
diesem Falle kann von der Bestimmung des Absatzes 1 abgewichen
werden.
Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden
Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu
richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die
Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.“
Artikel 3.
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll in Kraft treten mit Ablauf einer Frist
von sechs Monaten von dem Tage ab, an dem die beiden vertragschließenden
Teile sich zu diesem Zwecke verständigt haben werden. Das Inkrafttreten des
gegenwärtigen Zusatzvertrags soll jedoch nicht vor dem 1. Januar 1906 und
nicht nach dem 1. Juli 1906 erfolgen.
Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags soll der bestehende Handels-
und Zollvertrag vom * August 1892 mit den durch den Zusatzvertrag herbei-
geführten Anderungen und Ergänzungen bis zum 31. Dezember 1917 wirksam
bleiben.
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