Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

2.  In  der  Appellationssache  von  dem  Oberamtsgerichte
  Neckarsulm  zwischen  dem
Weinhaͤndler  Martin  Ochs  zu  Erlenbach,
Bekl.,  Wlederkl.,  Anten,  und  der  verwittweten
  Rosine  Strohmayer,  von  Kalsersbach,
  Klägerin,  Wlederbekl.,  Atin,
Kaufschillings-Rest  in  der  Vor=  und
verschiedene  Gegenfordezungen  in  der
Nachklage  betreffend,  wurde  vermöge  Beschlusses
  vom  29.  Oktober,  publ.  den  10.
November  1371,  die  Berufung  des  Anten
wegen  Mangels  an  der  appellabeln  Summe
  sowohl  in  der  Vor=  als  Nachklage
unter  Verurthellung  des  Anten  In  die
Drozeß-Kosten  dieser  Instanz  ulcht  angenommen.


5.  In  der  Appellatlonssache  von  dem  Stadtgerichte
  Stuttgart  zwischen  dem  Sattlermeister
  Christian  Wilhelm  Faber  zu
Stuttgart,  und  Regine  Dorothee,  Wittwe
des  Kanzleldieners  Grdtsch  daselbst,  mit
ihrem  Kriegsvogte,  als  Erben  der  verwittweren
  Hof-Satilerin  Faber  ebendaselbst,
Bekl.,  Anten,  und  dem  Kasernen-Verwalter
  und  Gastwirth  Strobel  zu  Ludwigsburg,
  jetzt  dessen  Erbin,  Cetharine,
Ehefrau  des  Kaufmanns  Gottlieb  Helnrich
  Enslin  zu  Leonberg,  unter  Belstand
des  Letztern,  Kl.,  Atin,  Ansprüche  aus
angeblich  geleisteter  Bürgschaft  betreffend,
wurde  vermöge  Beschlusses  vom  4.  December

  1621,  publ.  den  34.  Jen.  1323,
das  Urthell  erster  Instanz  vom  26.  Juli
18½„  unter  Vergleichung  der  Kosten  beider
  Instanzen  abgeändert,  und  die  Klägerin,
  Aeln,  mit  ihrer  Klage  abgewlesen.

4.  In  der  Appellationssache  von  dem  Oberemtsgerichte

  Vaihingen  zwischen  dem
edwennmirth  Cbhristion  Wilbelm  Stark  zu
Unter-NRleringen,  WVorbekl.,  Nachkl.,
Anten,  und  seiner  obgeschledenen  Epefrau
Catharine,  geb.  Gutscher,  von  Hemmingen,
  Vorkl.,  Nochbeklagte,  Atin,  Zurückforderung
  des  Belbringens  in  die  Ehe
und  Zulassung  zu  den  weibllchen  Frelhelten
  in  der  Vor=  und  Verlust  des  Helrathguts
  als  Privatstrafe  in  der  Nachklage
  betreffend,  wurde  vermöge  Erkenntnisses
  vom  10.  Detember  1821,  ins.  den
6.  Februar  1822,  dle  Berufung  wegen
Mangels  an  einer  gegruͤndeten  Beschwerde
unter  Verurthellung  des  Anten  in  dle
Kosten  dieser  Instanz  verworfen.

5.  In  der  Rechtssache  zolschen  der  verwittweten

  Freifrau  Philippine  von  Ellrichshausen
  zu  Assumstadt,  mil  ihrem
Geschlechts-Vormund,  Intin,  und  dem
in  der  Marquls  von  Montpern'schen
Partikular-Conkursfache  aufgestellt  gewesenen
  Contradiktor  und  Vertreter  der  bei
dem  Großberzoglich  Badenschen  Hofgerichte
  zu  Rastadt  als  Marquls  von  Mont-