— 532 —
daß der Gesellschaft von den Verfügungsberechtigten der erforderliche Grund und
Boden frei von allen Lasten und Eigentumseinschränkungen zu mäßigen und
angemessenen, von der Gesellschaft zu zahlenden Preisen zum Eigentum über—
lassen wird.
§ 10.
Materialienentnahme.
Der Gesellschaft ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutz-
gebiet verfügen kann, ohne Entgelt Holz in den Mengen zu entnehmen, welche für
den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung des Unterbaues und des Ober-
baues während der Konzessionsdauer erforderlich ist. Die Holzentnahme darf den
Grundsätzen der ordentlichen Waldkultur unter Berücksichtigung der im Bahngebiet
obwaltenden Verhältnisse nicht widerstreiten.
Die Gesellschaft darf ferner aus den dem Verfügungsrechte des Schutz-
gebiets unterliegenden Grundstücken Erde, Kies, Sand und Steine für den Bau,
die Unterhaltung und die Erneuerung des Unterbaues sowie der Bahngebäude
und Bahnwerkstätten unentgeltlich entnehmen, soweit dadurch öffentliche Interessen
nicht verletzt werden.
§ 11.
Landgerechtsname.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich längs der Bahn, nachdem die Zuweisung
von ausreichenden Reservaten nach Verhandlungen mit den Eingeborenen an diese
erfolgt ist, nach Maßgabe folgender Bestimmungen Land anzueignen:
Ein zu beiden Seiten der Bahn sich je 2 Kilometer ausdehnender Streifen
Land ist in Blöcke von je 2 Kilometer Tiefe und Breite einzuteilen. Innerhalb
der Hälfte dieser Blöcke, die so auszuwählen sind, daß die drei Blöcke an den
Berührungsseiten der ausgewählten Blöcke freibleiben, hat die Gesellschaft das
Recht, sich diejenigen Grundstücke anzueignen, die sich entweder kraft eines privaten
oder öffentlich rechtlichen Titels im Eigentume des Schutzgebiets befinden oder
als herrenlos seinem Aneignungsrecht unterstehen. Der Reichskanzler ist befugt,
Abänderungen in der Abgrenzung der zur Bodenzuteilung an die Gesellschaft
bestimmten Blöcke zu genehmigen, doch darf das Gesamtareal dieser Blöcke das
Gesamtareal der übrigen Blöcke nicht überschreiten. Die Gesellschaft darf sich
innerhalb der Blöcke solche Teile nicht aneignen, welche zum Zwecke des Baues
von Zufuhrwegen zur Eisenbahn sowie zu fiskalischen oder gemeinnützigen Anlagen
erforderlich sind. Für diese Zwecke ist auch später der Grund und Boden, soweit
er noch nicht bebaut oder in Kultur genommen worden ist, von der Gesellschaft
unentgeltlich zurückzugeben.
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, im Umkreise von 50 Kilometer vom
Endpunkte der Eisenbahn von ihr selbst auszuwählende Ländereien bis zu einem
Flächeninhalte von 10 000 Hektar von dem dem Schutzgebiet entweder kraft
eines privaten oder öffentlich rechtlichen Titels gehörigen oder allem als herrenlos
seinem Aneignungsrecht unterstehenden Grund und Boden innerhalb 15 Jahren