Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                               — 612 — 
            Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende 
Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen. 
          Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten ist 
auch für diejenigen Personen der Unterklassen doppelt zu rechnen, welche aus den 
Kaiserlichen Schutztruppen in ihr früheres Dienstverhältnis zurücktreten und dem- 
nächst aus diesem mit Anspruch auf Rente entlassen werden. 
          Die im § 69 Abs. 2 aufgeführten Personen der Unterklassen haben nur 
im Falle der §§ 6 und 7 Anspruch auf höhere Anrechnung von Dienstzeit. 
                                                          §   66. 
            Die im § 8 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung 
des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.
 
                                                        Tropenzulage. 
                                                               §  67. 
         Auf eine Tropenzulage haben diejenigen Personen der Unterklassen der 
Kaiserlichen Schutztruppen Anspruch, welche entweder infolge außerordentlicher 
Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten 
oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten 
rentenberechtigt geworden sind, falls nicht die Verminderung ihrer Erwerbs- 
fähigkeit eine Folge ihres Vorsatzes ist. 
            Die Tropenzulage beträgt monatlich 25 Mark. 
Kriegszulage (§ 14), Rentenerhöhung (§ 57) und Tropenzulage werden nicht 
nebeneinander gewährt. 
            Die Tropenzulage ist kein Bezug im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des 
Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899. 
                                                             §  68. 
         Sind Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Schutztruppen in den 
Schutzgebieten länger als drei Jahre dienstlich verwendet worden, so steigt mit 
jedem weiteren vollen, wenn auch nicht im Anschluß an die frühere Dienstzeit 
in den Schutzgebieten geleisteten Dienstjahre die Tropenzulage um ein Sechstel 
bis zur Erreichung des Doppelbetrags. Eine Doppelrechnung von Dienstzeit 
findet hierbei nicht statt. 
            Die Vorschriften der §§ 64 und 40 Abs. 3 finden auf die Tropenzulage 
entsprechende Anwendung. 
                                                         §  69. 
     Auf Tropenzulage haben auch diejenigen Personen der Unterklassen An- 
spruch, welche früher den Kaiserlichen Schutztruppen angehört haben und nach 
ihrem Wiedereintritt in das Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine innerhalb 
der im § 64 festgesetzten Frist wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiser- 
lichen Schutztruppen in den Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung renten- 
berechtigt geworden sind.
	        
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