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Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende
Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen.
Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten ist
auch für diejenigen Personen der Unterklassen doppelt zu rechnen, welche aus den
Kaiserlichen Schutztruppen in ihr früheres Dienstverhältnis zurücktreten und dem-
nächst aus diesem mit Anspruch auf Rente entlassen werden.
Die im § 69 Abs. 2 aufgeführten Personen der Unterklassen haben nur
im Falle der §§ 6 und 7 Anspruch auf höhere Anrechnung von Dienstzeit.
§ 66.
Die im § 8 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung
des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.
Tropenzulage.
§ 67.
Auf eine Tropenzulage haben diejenigen Personen der Unterklassen der
Kaiserlichen Schutztruppen Anspruch, welche entweder infolge außerordentlicher
Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten
oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten
rentenberechtigt geworden sind, falls nicht die Verminderung ihrer Erwerbs-
fähigkeit eine Folge ihres Vorsatzes ist.
Die Tropenzulage beträgt monatlich 25 Mark.
Kriegszulage (§ 14), Rentenerhöhung (§ 57) und Tropenzulage werden nicht
nebeneinander gewährt.
Die Tropenzulage ist kein Bezug im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des
Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
§ 68.
Sind Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Schutztruppen in den
Schutzgebieten länger als drei Jahre dienstlich verwendet worden, so steigt mit
jedem weiteren vollen, wenn auch nicht im Anschluß an die frühere Dienstzeit
in den Schutzgebieten geleisteten Dienstjahre die Tropenzulage um ein Sechstel
bis zur Erreichung des Doppelbetrags. Eine Doppelrechnung von Dienstzeit
findet hierbei nicht statt.
Die Vorschriften der §§ 64 und 40 Abs. 3 finden auf die Tropenzulage
entsprechende Anwendung.
§ 69.
Auf Tropenzulage haben auch diejenigen Personen der Unterklassen An-
spruch, welche früher den Kaiserlichen Schutztruppen angehört haben und nach
ihrem Wiedereintritt in das Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine innerhalb
der im § 64 festgesetzten Frist wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiser-
lichen Schutztruppen in den Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung renten-
berechtigt geworden sind.