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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom der
Hun.] Tau- Stempelabgabe.
dert send Mark|] Pf.
(l.)
Für Kostgeschäfte (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes)
über Gegenstände der vorstehend im Abs. 1
bezeichneten Art ermäßigt sich die Stempel-
abgabe um die Hälfte der tarifmäßigen Sätze.
Die gleichen Vorschriften finden statt für
den Arbitrierverkehr zwischen inländischen
Börsenplätzen.
Die näheren Vorschriften über die Ent-
richtung der Abgabe erläßt der Bundesrat.
b) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte,
welche unter Zugrundelegung von Usancen
einer Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit.,
Fix-, Termin-, Prämien-- usw. Geschäfte),
über Mengen von Waren, die börsenmäßig
gehandelt werren
Als börsemmehig gehandelt gelten diejenigen
Waren, für welche an der Börse, deren
Usancen für das Geschäft maßgebend sind,
Terminpreise notiert werden, und bei Waren,
in denen der Börsenterminhandel untersagt
ist (§ 50 Abs. 1 und 3 des Börsengesetzes
vom 22. Juni 1896), diejenigen, für welche
an der in Betracht kommenden Börse Preise
für Zeitgeschäfte notiert werden.
Befreiungen.
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht er-
hoben:
1. falls die Waren, welche Gegenstand eines
nach Nummer 4b stempelpflichtigen Ge-
schäfts sind, von einem der Vertrag-
schließenden im Inland erzeugt oder her-
gestellt sind;
2. für die Ausreichung der von den Pfand-
briefinstituten und Hypothekenbanken aus-
gegebenen, auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen als Darlehnsvaluta
an den kreditnehmenden Grundbesitzer;
3. für sogenannte Kontantgeschäfte über die
unter Nummer 4a bezeichneten Gegen-
gände sowie über ungemünztes Gold oder
Silber.
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