Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
  
  
  
  
1 2 *„ — 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom der 
Hun.] Tau- Stempelabgabe. 
dert send Mark|] Pf. 
  
(l.) 
  
Für Kostgeschäfte (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) 
über Gegenstände der vorstehend im Abs. 1 
bezeichneten Art ermäßigt sich die Stempel- 
abgabe um die Hälfte der tarifmäßigen Sätze. 
Die gleichen Vorschriften finden statt für 
den Arbitrierverkehr zwischen inländischen 
Börsenplätzen. 
Die näheren Vorschriften über die Ent- 
richtung der Abgabe erläßt der Bundesrat. 
b) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, 
welche unter Zugrundelegung von Usancen 
einer Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit., 
Fix-, Termin-, Prämien-- usw. Geschäfte), 
über Mengen von Waren, die börsenmäßig 
gehandelt werren 
Als börsemmehig gehandelt gelten diejenigen 
Waren, für welche an der Börse, deren 
Usancen für das Geschäft maßgebend sind, 
Terminpreise notiert werden, und bei Waren, 
in denen der Börsenterminhandel untersagt 
ist (§ 50 Abs. 1 und 3 des Börsengesetzes 
vom 22. Juni 1896), diejenigen, für welche 
an der in Betracht kommenden Börse Preise 
für Zeitgeschäfte notiert werden. 
Befreiungen. 
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht er- 
hoben: 
1. falls die Waren, welche Gegenstand eines 
nach Nummer 4b stempelpflichtigen Ge- 
schäfts sind, von einem der Vertrag- 
schließenden im Inland erzeugt oder her- 
gestellt sind; 
2. für die Ausreichung der von den Pfand- 
briefinstituten und Hypothekenbanken aus- 
gegebenen, auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibungen als Darlehnsvaluta 
an den kreditnehmenden Grundbesitzer; 
3. für sogenannte Kontantgeschäfte über die 
unter Nummer 4a bezeichneten Gegen- 
gände sowie über ungemünztes Gold oder 
Silber. 
—- 4/10 — — 
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                 111*
	        
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