Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                   — 727 
  
  
  
  
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Gegenstand der Besteuerung 
vom 
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Hun- Tau- 
Steuersatz 
Mark] Pf. 
  
  
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
  
b) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von im 
Auslande wohnenden Besitzern (§ 54 Abs. 2) 
zur Personenbeförderung auf öffentlichen 
Wegen und Plätzen bei vorübergehender Be- 
nutem des Kraftfahrzeugs im Inland, und 
zwar bei Benutzung: 
1. während eines nicht mehr als dreißig 
Tage im Jahre betragenden Aufenthalts 
im Inlande für Krafträdern 
2. a) während eines nicht mehr als fünf 
Tage im Jahre betragenden Auf- 
enthalts im Inlande für Kraftwagen 
b) während eines mehr als fünf Tage 
bis zu höchstens dreißig Tagen im 
Jahre betragenden Aufenthalts im 
Zulande für Kraftwagen 
Eine Befreiung von der Stempelabgabe 
findet statt: 
1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahrzeuge, 
welche zur ausschließlichen Benutzung im 
Dienste des Reichs, eines Bundesstaats 
oder einer Behörde bestimmt sind; 
2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, die 
ausschließlich der gewerbsmäßigen Per- 
sonenbeförderung dienen. 
Vergütungen. 
Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung über die 
Höhe der gesamten Vergütungen (Gewinn- 
anteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den 
zur Uberwachung der Geschäftsführung be- 
stellten Versonen (Mitgliedern des Aufsichts- 
rats) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt 
worden  sind 
Befreit sind Aufstellungen, nach denen die 
Summe der sämtlichen an die Mitglieder des 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1906. 
  
  
  
von der einzelnen Karte. Bei mehr 
als dreißigtägigem Aufenthalt ist 
eine Karte der zu a bezeichneten 
Art zu lösen, für die der ge- 
zahlte Stempelbetrag in Anrech- 
nung gebracht wird. 
von der Gesamtsumme der Ver- 
gütungen. 
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