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Gegenstand der Besteuerung
vom
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Hun- Tau-
Steuersatz
Mark] Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
b) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von im
Auslande wohnenden Besitzern (§ 54 Abs. 2)
zur Personenbeförderung auf öffentlichen
Wegen und Plätzen bei vorübergehender Be-
nutem des Kraftfahrzeugs im Inland, und
zwar bei Benutzung:
1. während eines nicht mehr als dreißig
Tage im Jahre betragenden Aufenthalts
im Inlande für Krafträdern
2. a) während eines nicht mehr als fünf
Tage im Jahre betragenden Auf-
enthalts im Inlande für Kraftwagen
b) während eines mehr als fünf Tage
bis zu höchstens dreißig Tagen im
Jahre betragenden Aufenthalts im
Zulande für Kraftwagen
Eine Befreiung von der Stempelabgabe
findet statt:
1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahrzeuge,
welche zur ausschließlichen Benutzung im
Dienste des Reichs, eines Bundesstaats
oder einer Behörde bestimmt sind;
2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, die
ausschließlich der gewerbsmäßigen Per-
sonenbeförderung dienen.
Vergütungen.
Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien und Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung über die
Höhe der gesamten Vergütungen (Gewinn-
anteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den
zur Uberwachung der Geschäftsführung be-
stellten Versonen (Mitgliedern des Aufsichts-
rats) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt
worden sind
Befreit sind Aufstellungen, nach denen die
Summe der sämtlichen an die Mitglieder des
Reichs- Gesetzbl. 1906.
von der einzelnen Karte. Bei mehr
als dreißigtägigem Aufenthalt ist
eine Karte der zu a bezeichneten
Art zu lösen, für die der ge-
zahlte Stempelbetrag in Anrech-
nung gebracht wird.
von der Gesamtsumme der Ver-
gütungen.
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