Nummer
des Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände. r
deutschen allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs. Mark.
498 Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5D
des allgemeinen Tarifs, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch
ohne Beimischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baum-
wolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 des allgemeinen Tarifs fallend,
gemustert (roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt:
Damaste . . .. ... .. ... . . . .. 150
Zollsätze der Nr. 492
andere . .. und 493 des allgemeinen Tarifs + 10 Mark
aus 556
562
aus 577
615
Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus Häuten
von Fischen oder Kriechtieren, mit anderen Sohlen als Holzsohlen:
Pantoffel und Hausschuhe, ohne Rücksicht auf das Gewicht.
Anmerkung. Als Pantoffel und Hausschuhe sind solche Schuhe
anzusehen, die weder Riststellung noch Fersenstellung haben noch in anderer
Weise (z. B. durch Zugschnüre , Verschlußknöpfe oder elastische Einsätze)
zur festen Umschließung des Fußes eingerichtet sind. Der vertragsmäßige
Zollsatz ist auch auf Pantoffel und Hausschuhe mit einem Absatzfleck,
jedoch nicht auf solche mit Absätzen (Stöckeln) anzuwenden.
Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit
Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und
der als Sattlerware zu behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe)
Schuhe aus Kautschuk, auch in Verbindung mit Sohlen aus anderen
Stoffen, lackiert
(aus 615/634) Holzwaren:
Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genutet, gestemmt, gezapft,
geschlitzt, soweit es nicht unter eine andere Nummer des Ab-
schnitts 10 B des allgemeinen Tarifs fällt
roh:
durch Messerung hergestellte furnierartige Brettchen aus Pappel-
holz oder Erlenholz in kleinen Abmessungen
anderes, soweit es nicht in der Anmerkung zu Nr. 75 und 76
des allgemeinen Tarifs ausgenommen ist
bearbeitet...........................................
meinen Tarifs
+ 10 Mark
60
125
80
3,25
10