Reichs-Gesetzblatt.
Nr 15.
Inhalt: Gestz, betreffend den Hinterbliebenen- Versicherungsfonds und den Reichs- Invalidenfonds. S. 89.
— Gesetz, betreffend die Bemessung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche Brennereien.
S. 91. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz
über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. S. 91. — Bekanntmachung, betreffend
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentage. S. 92.
(Nr. 3314.) Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-
Invalidenfonds. Vom 8. April 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König.
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die im § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 vorgesehene
Ansammlung von Zollerträgen zur Erleichterung der Durchführung einer Witwen-
und Waisenversorgung geschieht zu einem besonderen Fonds unter dem Namen
„Hinterbliebenen-Versicherungsfonds“.
§ 2.
Die zinsbare Anlegung und die Verwaltung des Fonds erfolgen unter
der oberen Leitung des Reichskanzlers und unter der Aufsicht der Reichsschulden-
kommission durch die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds nach den für diesen
geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
1. Die Bestände des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds werden getrennt
von den Beständen anderer der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds
unterstehender Fonds aufbewahrt. Die Anlegung durch Eintragung
in das Schuldbuch des Reichs oder eines Bundesstaats ist zulässig.
2. Die bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Witwen- und Waisen-
versorgung, jedoch längstens bis zum 1. Januar 1910 aufkommenden
Zinsen des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds sind in gleicher Weise
wie die Kapitalaufkommen zinsbar anzulegen und treten dem Kapital-
bestande hinzu.
Reichs- Gesetzbl. 1907. 2
Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1907.