Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr  15. 
Inhalt: Gestz, betreffend den Hinterbliebenen- Versicherungsfonds und den Reichs- Invalidenfonds. S. 89. 
— Gesetz, betreffend die Bemessung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche Brennereien. 
S. 91. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz 
über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. S. 91. — Bekanntmachung, betreffend 
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentage. S. 92. 
  
  
  
(Nr. 3314.) Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs- 
Invalidenfonds. Vom 8. April 1907. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König. 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Die im § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 vorgesehene 
Ansammlung von Zollerträgen zur Erleichterung der Durchführung einer Witwen- 
und Waisenversorgung geschieht zu einem besonderen Fonds unter dem Namen 
„Hinterbliebenen-Versicherungsfonds“. 
§  2. 
Die zinsbare Anlegung und die Verwaltung des Fonds erfolgen unter 
der oberen Leitung des Reichskanzlers und unter der Aufsicht der Reichsschulden- 
kommission durch die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds nach den für diesen 
geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben: 
1. Die Bestände des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds werden getrennt 
von den Beständen anderer der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 
unterstehender Fonds aufbewahrt. Die Anlegung durch Eintragung 
in das Schuldbuch des Reichs oder eines Bundesstaats ist zulässig. 
2.  Die bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Witwen- und Waisen- 
versorgung, jedoch längstens bis zum 1. Januar 1910 aufkommenden 
Zinsen des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds sind in gleicher Weise 
wie die Kapitalaufkommen zinsbar anzulegen und treten dem Kapital- 
bestande hinzu. 
Reichs- Gesetzbl. 1907. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1907. 

	        
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