(Nr. 3315.) Gesetz, betreffend die Bemessung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche
Brennereien. Vom 8. April 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Im ersten Absatze der Ziffer 2 des Artikel I des Gesetzes vom 7. Juli 1902
(Reichs-Gesetzbl. S. 243), betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes
vom 24. Juni 1887
16. Juni 1895 wird unter d die Zahl „80 000“ durch 50 000 ersetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. April 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 3316.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem
Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. Vom 5. April 1907.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. März 1907 auf Grund des
§ 22 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom
30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) beschlossen, die Ausführungsbestimmungen
— Bekanntmachung vom 21. Februar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) — zu
ändern, wie folgt:
I. Bekämpfung der Cholera.
Unter Nr. 2 tritt an Stelle von Abs. 1 und 2 das Folgende:
Zu §§ 14, 18. An der Cholera erkrankte oder krankheitsverdächtige
Personen sind ohne Verzug unter Beobachtung der Bestimmungen
im § 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes abzusondern. Als krankheits-
verdächtig sind, solange nicht wenigstens zwei in eintägigem Zwischen-
raum angestellte bakteriologische Untersuchungen den Choleraverdacht
beseitigt haben, solche Personen zu betrachten, welche unter Erscheinungen