Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

III 
eine Vorrichtung zur Bestimmung des Qualitätsgewichts von Weizen, Roggen, 
Hafer und Gerste nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zur Eichung zugelassen: 
I. 
Die Bestimmung des Qualitätsgewichts erfolgt mittels Wägung eines 
mit Getreide gefüllten Hohlmaßes von 20 Liter Raumgehalt. Die Füllung des 
Maßes erfolgt durch einen mit dem zu erprobenden Getreide gefüllten Trichter, 
dessen Verschlußklappe mit der Einrichtung für die Bewegung des Maßes gekoppelt 
ist und erst geöffnet werden kann, wenn das Maß in der für die Füllung ge- 
eigneten Lage unter dem Trichter festgestellt ist. Beim Abstreichen des Maßes 
wird zur Bewegung der Abstreichvorrichtung die Kraft eines sinkenden Gewichts 
verwendet. 
II. 
Dieser Getreideprober muß folgenden Bestimmungen genügen: 
§  1. 
Die wesentlichen Teile, nämlich das Maß, die Einrichtung für die Be- 
wegung des Maßes, der Fülltrichter, die Abstreichvorrichtung und die Wage, 
müssen aus Metall in der ihrer Beanspruchung angemessenen Stärke ausgeführt 
und, außer dem Maße, zusammen auf einer eisernen Grundplatte angebracht sein. 
§  2. 
Das Maß soll aus mindestens 3 Millimeter starkem Bleche wasserdicht 
hergestellt sein, es muß am oberen und unteren Rande außen Verstärkungen 
haben und mit zwei Handgriffen versehen sein. Der obere Rand muß eben 
abgeschliffen sein. Der Hohlraum des Maßes darf von der Zylinderform merklich 
nicht abweichen, er muß von einem ebenen, der oberen Randebene parallelen 
Boden begrenzt sein und soll bis zum Rande gemessen einen Inhalt von 20 Liter 
haben. Die Abmessungen des Maßes sollen in der Regel gemäß der Vorschrift 
im § 23 der Eichordnung gewählt sein. Zulässig ist indes auch ein Maß, dessen 
Durchmesser der Höhe gleich ist. 
§  3. 
1. Die zur Bewegung des Maßes dienende Einrichtung (auf Rollen 
bewegliche Plattform oder ähnliches) muß so angeordnet sein, daß dieses auf 
unveränderlicher Bahn leicht und ohne andere Teile merklich zu erschüttern in 
die für die Füllung geeignete Stellung (Füllstellung) sowie unter das eine 
Seitengehänge der Wage geschoben werden kann. 
2. Durch Anbringung eines Anschlags und Riegels oder ähnlicher 
Einrichtungen muß dafür gesorgt sein, daß das Maß mit Sicherheit stets in die 
gleiche Füllstellung gebracht und darin während der Füllung unveränderlich 
festgehalten werden kann. 
Das Maß muß in der Füllstellung horizontal ausgerichtet sein. 

	        
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