III
eine Vorrichtung zur Bestimmung des Qualitätsgewichts von Weizen, Roggen,
Hafer und Gerste nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zur Eichung zugelassen:
I.
Die Bestimmung des Qualitätsgewichts erfolgt mittels Wägung eines
mit Getreide gefüllten Hohlmaßes von 20 Liter Raumgehalt. Die Füllung des
Maßes erfolgt durch einen mit dem zu erprobenden Getreide gefüllten Trichter,
dessen Verschlußklappe mit der Einrichtung für die Bewegung des Maßes gekoppelt
ist und erst geöffnet werden kann, wenn das Maß in der für die Füllung ge-
eigneten Lage unter dem Trichter festgestellt ist. Beim Abstreichen des Maßes
wird zur Bewegung der Abstreichvorrichtung die Kraft eines sinkenden Gewichts
verwendet.
II.
Dieser Getreideprober muß folgenden Bestimmungen genügen:
§ 1.
Die wesentlichen Teile, nämlich das Maß, die Einrichtung für die Be-
wegung des Maßes, der Fülltrichter, die Abstreichvorrichtung und die Wage,
müssen aus Metall in der ihrer Beanspruchung angemessenen Stärke ausgeführt
und, außer dem Maße, zusammen auf einer eisernen Grundplatte angebracht sein.
§ 2.
Das Maß soll aus mindestens 3 Millimeter starkem Bleche wasserdicht
hergestellt sein, es muß am oberen und unteren Rande außen Verstärkungen
haben und mit zwei Handgriffen versehen sein. Der obere Rand muß eben
abgeschliffen sein. Der Hohlraum des Maßes darf von der Zylinderform merklich
nicht abweichen, er muß von einem ebenen, der oberen Randebene parallelen
Boden begrenzt sein und soll bis zum Rande gemessen einen Inhalt von 20 Liter
haben. Die Abmessungen des Maßes sollen in der Regel gemäß der Vorschrift
im § 23 der Eichordnung gewählt sein. Zulässig ist indes auch ein Maß, dessen
Durchmesser der Höhe gleich ist.
§ 3.
1. Die zur Bewegung des Maßes dienende Einrichtung (auf Rollen
bewegliche Plattform oder ähnliches) muß so angeordnet sein, daß dieses auf
unveränderlicher Bahn leicht und ohne andere Teile merklich zu erschüttern in
die für die Füllung geeignete Stellung (Füllstellung) sowie unter das eine
Seitengehänge der Wage geschoben werden kann.
2. Durch Anbringung eines Anschlags und Riegels oder ähnlicher
Einrichtungen muß dafür gesorgt sein, daß das Maß mit Sicherheit stets in die
gleiche Füllstellung gebracht und darin während der Füllung unveränderlich
festgehalten werden kann.
Das Maß muß in der Füllstellung horizontal ausgerichtet sein.