Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

 
 
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in geeigneten Desinfektionsapparaten mit Wasserdampf be- 
handelt werden. 
Auch läßt sich der Auswurf in brennbarem Material auf- 
fangen und mit diesem verbrennen. 
b) Erbrochenes, Stuhlgang und Harn sind in Nachtgeschirren, Steck- 
becken oder dergleichen aufzufangen und alsdann sofort mit der 
gleichen Menge von Kalkmilch, verdünntem Kresolwasser oder 
Karbolsäurelösung zu übergießen. Die Gemische dürfen erst nach 
mindestens zweistundigem Stehen in den Abort geschüttet werden. 
c) Blut, blutige, eitrige und wässerige Wund- und Geschwür- 
ausscheidungen, Nasenschleim sowie die bei Sterbenden aus Mund 
und Nase hervorquellende schaumige Flüssigkeit sind in Watte- 
bäuschen, Leinen- oder Mulläppchen oder dergleichen aufzufangen. 
Diese sind sofort zu verbrennen oder, wenn dies nicht angängig 
ist, in Gefäße zu legen, welche mit verdünntem Kresolwasser, 
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gefüllt sind; sie müssen 
von der Flüssigkeit vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach 
zwei Stunden beseitigt werden. 
d) Hautabgänge (Schorfe, Schuppen und dergleichen) sind zu ver- 
brennen oder, wenn dies nicht angängig ist, in der unter c be- 
zeichneten Weise zu desinfizieren. 
2.  Verbandgegenstände, Vorlagen von Wöchnerinnen und dergleichen sind 
nach der unter Ziffer 1c gegebenen Vorschrift zu behandeln. 
3.  Schmutzwässer sind mit Chlorkalkmilch oder Kalkmilch zu desinfizieren; 
von der Chlorkalkmilch ist so viel hinzuzusetzen, daß das Gemisch stark 
nach Chlor riecht, von der Kalkmilch so viel, daß das Gemisch kräftig 
rotgefärbtes Lackmuspapier deutlich und dauernd blau färbt; in allen 
Fällen darf die Flüssigkeit erst zwei Stunden nach Zusatz des Des- 
infektionsmittels beseitigt werden. 
4.  Badewässer von Kranken sind wie Schmutzwässer zu behandeln. Mit 
Rücksicht auf Ventile und Ableitungsrohre empfiehlt es sich, hier eine 
durch Absetzen oder Abseihen geklärte Chlorkalkmilch zu verwenden. 
5.  Waschbecken, Spuckgefäße, Nachtgeschirre, Steckbecken, Badewannen 
und dergleichen sind nach Desinfektion des Inhalts (Ziffer 1, 3 und 4) 
gründlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder 
Sublimatlösung auszuscheuern und dann mit Wasser auszuspülen. 
Bei nicht emaillierten Metallgefäßen ist die Verwendung von Sublimat 
zu vermeiden. 
6.  Eß- und Trinkgeschirre, Tee- und Eßlöffel und dergleichen sind fünf- 
zehn Minuten lang in Wasser, dem Soda — etwa 2 Prozent — zu- 
gesetzt werden kann, auszukochen und dann gründlich zu spülen. Messer, 
Gabeln und sonstige Geräte, welche das Auskochen nicht vertragen, 
sind eine Stunde lang in 1 prozentige Formaldehydlösung zu legen und 
dann gründlich trocken zu reiben.
	        
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