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Bänke werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die
mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung
befeuchtet sind. Bei Metallteilen ist die Verwendung von Sublimat-
lösung tunlichst zu vermeiden. Kissen und Polster, soweit sie nicht mit
Leder überzogen sind, Teppiche, Decken usw. werden mit Wasserdampf
oder nach Ziffer 21 desinfiziert. Der Wagenboden wird mit Lappen
und Schrubber, welche reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbol-
säurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, aufgescheuert.
Andere Personenfahrzeuge (Droschken, Straßenbahnwagen,
Boote usw.) sind in gleicher Weise zu desinfizieren.
25. Die Desinfektion der Eisenbahn-Personen- und Güterwagen erfolgt nach
den Grundsätzen in Ziffer 18, 19 und 24, soweit hierüber nicht be-
sondere Vorschriften ergehen.
26. Brunnen. Röhrenbrunnen lassen sich am besten durch Einleiten von
strömendem Wasserdampf, unter Umständen auch mit Karbolsäurelösung,
Kesselbrunnen durch Eingießen von Kalkmilch oder Chlorkalkmilch und
Bestreichen der inneren Wände mit einem dieser Mittel desinfizieren.
27. Das Rohrnetz einer Wasserleitung läßt sich durch Behandlung mit
verdünnter Schwefelsäure desinfizieren, doch darf dies in jeden Falle
nur mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und nur durch
einen besonderen Sachverständigen geschehen.
Anmerkung. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 27 find zu-
lässig , soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion ge-
sichert ist
Anhang.
Besondere Vorschriften für die Desinfektion auf Schiffen
und Flößen
Auf Schiffen und Flößen ist die Desinfektion nach den vorstehenden Be-
stimmungen mit folgenden Maßgaben auszuführen:
1. Schiffe.
a) Soll die Desinfektion von Räumlichkeiten wegen der zu befürchtenden
Beschädigungen oder wegen des längere Zeit haften bleibenden Geruchs
des Desinfektionsmittels nicht nach den Bestimmungen in Ziffer 20 und
21 stattfinden, so hat sie in nachbezeichneter Weise zu geschehen:
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