Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 2. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 3. — Verordnung, betreffend Ab.- 
änderung der Ausführungsbestimmmungen zu dem Gesetz über die Kriegsleistungen. S. 5. 
  
  
(Nr. 3285.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 7. Jannar 1907. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Im § 35 der Gewerbeordnung wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt: 
Der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter sowie der 
Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes ist zu untersagen, wenn Tatsachen 
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen 
Gewerbebetrieb dartun. Der Untersagung muß nach näherer Bestimmung der 
Landes-Zentralbehörde die Anhörung von Sachverständigen vorangehen, welche zur 
Abgabe von Gutachten dieser Art nach Bedarf im voraus von der höheren Ver- 
waltungsbehörde ernannt sind. Soweit es sich um die Begutachtung für hand- 
werksmäßige Gewerbebetriebe handelt, erfolgt die Ernennung nach Anhörung der 
Handwerkskammer (§ 103) des Bezirkes. 
Artikel 2. 
Hinter § 35 der Gewerbeordnung wird der folgende neue Paragraph 
eingefügt: 
§  35a. 
Mangel an theoretischer Vorbildung kann als eine Tatsache im Sinne des 
§ 35 Abs. 5 gegenüber Bauunternehmern, Bauleitern oder Personen, die einzelne 
Zweige des Baugewerbes betreiben, nicht geltend gemacht werden, wenn sie das 
Reichs-Gesetzbl. 1907. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1907.
	        
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