Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 2.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 3. — Verordnung, betreffend Ab.-
änderung der Ausführungsbestimmmungen zu dem Gesetz über die Kriegsleistungen. S. 5.
(Nr. 3285.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 7. Jannar 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Im § 35 der Gewerbeordnung wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:
Der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter sowie der
Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes ist zu untersagen, wenn Tatsachen
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen
Gewerbebetrieb dartun. Der Untersagung muß nach näherer Bestimmung der
Landes-Zentralbehörde die Anhörung von Sachverständigen vorangehen, welche zur
Abgabe von Gutachten dieser Art nach Bedarf im voraus von der höheren Ver-
waltungsbehörde ernannt sind. Soweit es sich um die Begutachtung für hand-
werksmäßige Gewerbebetriebe handelt, erfolgt die Ernennung nach Anhörung der
Handwerkskammer (§ 103) des Bezirkes.
Artikel 2.
Hinter § 35 der Gewerbeordnung wird der folgende neue Paragraph
eingefügt:
§ 35a.
Mangel an theoretischer Vorbildung kann als eine Tatsache im Sinne des
§ 35 Abs. 5 gegenüber Bauunternehmern, Bauleitern oder Personen, die einzelne
Zweige des Baugewerbes betreiben, nicht geltend gemacht werden, wenn sie das
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Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1907.