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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg, betreffend den
Beitritt des Großherzogtums Luxemburg zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft. S. 149. —
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Garten-
baues. S. 151. — Druckfehler-Berichtigung. S. 151.
(Nr. 3321.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg,
betreffend den Beitritt des Großherzogtums Luxemburg zur norddeutschen
Brausteuergemeinschaft. Vom 2. März 1907.
Nachdem im Großherzogtume Luxemburg durch Gesetz vom 27. Juni 1906 eine
mit dem deutschen Brausteuergesetze vom 3. Juni 1906 im wesentlichen überein-
stimmende Besteuerung der Braustoffe eingeführt worden ist, haben Seine
Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen
Reichs, einerseits, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
anderseits, beschlossen, einen Vertrag wegen Beitritts des Großherzogtums
Luxemburg zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft abzuschließen, und zu diesem
Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister in Luxemburg, Legationsrat Grafen Carl von Pückler,
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Regierung, Dr. Paul
Eyschen,
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form be-
fundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Vom 1. April 1907 an soll zwischen den zur norddeutschen Brausteuer-
gemeinschaft gehörigen Staaten und dem Großherzogtume Luxemburg, außer der
bereits bestehenden Gemeinschaft der Übergangsabgabe von Bier, auch eine
Gemeinschaft der Brausteuer eintreten.
Reichs- Gesetzbl. 1907. 31
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1907.