Inhaltsverzeichnis : Die deutsche Reichsverfassung.

176  Dreizehnter  Vortrag.

gewalt  des  Reichs.  Er  bezweckt,  die  Post  von  allen  Theorien
hierüber  freizustellen,  ihren  Besitzstand  an  administrativem  pouvoir
  zu  wahren,  indem  er  sagt:  Was  bisher  dem  Reglement  oder
der  Anordnung  der  Verwaltung  überlassen  wurde,  ist  auch  künftig
auf  diesem,  nicht  dem  Gesetzgebungsweg  zu  erledigen.  Allein,  während
  noch  heute  für  den  ganzen  Bahnverkehr  die  Bestimmung  der
Beförderungspreise  für  Personen  und  Güter  Sache  des  Reglements
zu  sein  pflege,  war  der  Regierungsfaktor  bald  bereit,  die  Postpreise
  gesetzlich  festzulegen.  Es  geschah  durch  Posttaxgesetze,  welche
das  Porto  für  Briefe,  Pakete,  Zeitungen  u.  s.  f.  bestimmten,  und
später  ebenso  für  Telegraphen-=  und  Telephongebühren.

Gebrauch  vom  Gesetzgebungsrecht  für  Eisenbahn=  und  Postwesen
  zugleich  machte  man  1875  bei  dem  Eisenbahnpostgesetz,
das  ich  letztmals  erwähnt,  aber  nicht  erörtert  habe.  Es  stellt  fest,
welche  Pflichten  die  Eisenbahn  gegenüber  der  Post  hat.  In  den
Konzessionen  der  Privatbahnen  schon  fand  sich  der  Satz,  daß  sie
die  Post  unentgeltlich  befördern  mußten.  Wo  Staatsbahnen  und
Staatsposten  zugleich,  war  das  Verhältnis  der  gegenseitigen  Hilfe
selbstverständlich,  da  es  keinen  finanziellen  Effekt  hatte,  abgesehen
von  den  Ressorts.  So  stellt  sich  auch  das  Eisenbahnpostgesetz  auf
den  Standpunkt,  die  Post  ist  von  der  Eisenbahn  in  gewissen  Schranken
  unentgeltlich  zu  befördern.  Allein  es  tut  dies,  obwohl  die  Post
fast  immer  einem  andern  Subjekt  gehört  als  die  Eisenbahn.  Denn
der  Reichsfiskus  hat  zwar  regelmäßig  allerorten  die  Post,  aber  nur
in  Elsaß-Lothringen  die  Bahnen.  Es  ist  also  eine  bedeutsame  Last
der  Eisenbahnen,  die  Reichspost  unentgeltlich  befördern  zu  müssen.
Jedoch  gilt  dies  nur  für  einen  Waggon  in  jedem  regelmäßigen
Zug,  der  Waggon  muß  dabei  von  der  Post  selbst  gestellt  werden.
Allein  die  Freifahrtkilometer,  die  auf  diese  Weise  entstehen,  bilden
selbstverständlich  eine  enorme  Summe.  WMill  die  Post  weitere  Waggons
  einstellen,  so  kann  sie  dies,  muß  aber  eine  Fahrvergütung
zahlen.  Auch  in  bezug  auf  die  Gestellung  von  Posträumen  in  und
bei  den  Bahnhöfen  enthält  das  Gesetz  Bestimmungen.

Das  Verhältnis  ist  um  so  eigentümlicher,  als  Post  und  Bahn
Konkurrenten  sind.  Die  Post  besitzt  nämlich  ein  wichtiges  Recht
in  bezug  auf  Paketbeförderung:  sie  kann  Pakete  bis  10  Kilo  in
den  Postwaggons  befördern  und  hat  nichts  Besonderes  dafür  zu
zahlen;  der  eine  Waggon  ist  immer  frei,  für  jeden  andern  zahlt
sie  eine  Pauschsumme  für  die  ganze  Fahrt.  Ihrerseits  aber  bezieht