176 Dreizehnter Vortrag.
gewalt des Reichs. Er bezweckt, die Post von allen Theorien
hierüber freizustellen, ihren Besitzstand an administrativem pouvoir
zu wahren, indem er sagt: Was bisher dem Reglement oder
der Anordnung der Verwaltung überlassen wurde, ist auch künftig
auf diesem, nicht dem Gesetzgebungsweg zu erledigen. Allein, während
noch heute für den ganzen Bahnverkehr die Bestimmung der
Beförderungspreise für Personen und Güter Sache des Reglements
zu sein pflege, war der Regierungsfaktor bald bereit, die Postpreise
gesetzlich festzulegen. Es geschah durch Posttaxgesetze, welche
das Porto für Briefe, Pakete, Zeitungen u. s. f. bestimmten, und
später ebenso für Telegraphen-= und Telephongebühren.
Gebrauch vom Gesetzgebungsrecht für Eisenbahn= und Postwesen
zugleich machte man 1875 bei dem Eisenbahnpostgesetz,
das ich letztmals erwähnt, aber nicht erörtert habe. Es stellt fest,
welche Pflichten die Eisenbahn gegenüber der Post hat. In den
Konzessionen der Privatbahnen schon fand sich der Satz, daß sie
die Post unentgeltlich befördern mußten. Wo Staatsbahnen und
Staatsposten zugleich, war das Verhältnis der gegenseitigen Hilfe
selbstverständlich, da es keinen finanziellen Effekt hatte, abgesehen
von den Ressorts. So stellt sich auch das Eisenbahnpostgesetz auf
den Standpunkt, die Post ist von der Eisenbahn in gewissen Schranken
unentgeltlich zu befördern. Allein es tut dies, obwohl die Post
fast immer einem andern Subjekt gehört als die Eisenbahn. Denn
der Reichsfiskus hat zwar regelmäßig allerorten die Post, aber nur
in Elsaß-Lothringen die Bahnen. Es ist also eine bedeutsame Last
der Eisenbahnen, die Reichspost unentgeltlich befördern zu müssen.
Jedoch gilt dies nur für einen Waggon in jedem regelmäßigen
Zug, der Waggon muß dabei von der Post selbst gestellt werden.
Allein die Freifahrtkilometer, die auf diese Weise entstehen, bilden
selbstverständlich eine enorme Summe. WMill die Post weitere Waggons
einstellen, so kann sie dies, muß aber eine Fahrvergütung
zahlen. Auch in bezug auf die Gestellung von Posträumen in und
bei den Bahnhöfen enthält das Gesetz Bestimmungen.
Das Verhältnis ist um so eigentümlicher, als Post und Bahn
Konkurrenten sind. Die Post besitzt nämlich ein wichtiges Recht
in bezug auf Paketbeförderung: sie kann Pakete bis 10 Kilo in
den Postwaggons befördern und hat nichts Besonderes dafür zu
zahlen; der eine Waggon ist immer frei, für jeden andern zahlt
sie eine Pauschsumme für die ganze Fahrt. Ihrerseits aber bezieht