Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Reichs- Gesetzblatt. 
Nr 21. 
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. S. 201. — Beamten. 
  
hinterbliebenengesetz. S. 208. — Militärhinterbliebenengesetz. S. 214. — Be 
kanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von 
Alkali- Chromaten. S. 233. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, 
Mustern und Warenzeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts- Gesellschaft 
in Düsseldorf 1907. S. 237. 
(Nr. 3328.) Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. 
Vom 17. Mai 1907. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Bei den nachstehend aufgeführten Paragraphen des Reichsbeamtengesetzes 
vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) treten folgende Änderungen ein: 
I. Im § 7 Satz 1 werden die Worte ,,eine Witwe oder eheliche Nach- 
kommen“ ersetzt durch ,,eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge“. 
II. Im § 7 treten an die Stelle der Sätze 2 bis 4 folgende Vorschriften: 
Zur Besoldung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören 
außer dem Gehalt auch die sonstigen, dem Verstorbenen aus 
Reichsfonds gewährten Diensteinkünfte. Nur die zur Bestreitung von 
Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte scheiden aus und von den 
zur Repräsentation bestimmten werden zwanzig vom Hundert in Abzug 
gebracht. 
 Den Hinterbliebenen eines Beamten, welcher nicht mit der Wahr- 
nehmung einer in den Besoldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut 
gewesen ist, kann das Gnadenvierteljahr von der vorgesetzten Dienst- 
behörde bewilligt werden. 
Das Gnadervierteljahr wird im voraus in einer Summe ge- 
zahlt. An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt die vorgesetzte 
Dienstbehörde. 
Das Gnadenvierteljahr ist der Pfändung nicht unterworfen. 
III.  Im  § 8 werden die Worte von „wenn der Verstorbene"“ bis zum 
Schlusse durch folgende Worte ersetzt: „wenn der Verstorbene Verwandte der auf- 
Reichs. Gesetzbl. 1907. 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1907.
	        
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