Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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unfãhigkeit erhalten sie Pension, wenn sie entweder ihr Amt mindestens 
zwei Jahre bekleidet oder sich mindestens zehn Jahre im Dienste be- 
funden haben. 
X. § 41 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer 
Dienstzeit 20/60 und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit 
jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten 
Dienstjahr um 1/60 und von da ab um 1/120 des in den §§ 42 bis 44 
bestimmten Diensteinkommens. 
Über den Betrag von 45/60 dieses Einkommens hinaus findet eine 
Steigerung nicht statt. 
In dem im § 39 erwähnten Falle beträgt die Pension höchstens 
20/60 des vorbezeichneten Diensteinkommens. 
Der Jahresbetrag der Pension ist nach oben so abzurunden, daß 
bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben. 
XI. § 42 Abs. 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Der Verechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt 
bezogene gesamte Diensteinkommen nach Maßgabe der folgenden näheren 
Bestimmungen zu Grunde gelegt: 
1. Der Wohnungsgeldzuschuß kommt nach den hierfür geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen zur Anrechnung; ist im Reichshaushalts- 
Etat für eine freie Dienstwohnung ein Wert ausdrücklich als 
anrechnungsfähig bezeichnet, so kommt dieser zur Anrechnung. 
2.  Funktions-, Stellen-, Teuerungs- und andere Zulagen kommen, 
sofern im Haushalts-Etat nicht etwas anderes bestimmt ist, dann zur 
Anrechnung, wenn sie unter den Besoldungstiteln ausgebracht sind. 
3.  Weitere feststehende Bezüge, namentlich Feuerungs- und Er- 
leuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide, Winterfutter und 
dergleichen, sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken kommen 
nur insoweit zur Anrechnung, als ihr Wert im Reichshaushalts- 
Etat unter den Besoldungstiteln auf die Geldbesoldung in Rech- 
nung gestellt oder zu einem bestimmten Geldbetrag als anrechnungs- 
fähig bezeichnet ist. 
4.  Bezüge, die ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden 
nur, sofern sie als pensionsfähig gewährt oder im Reichshaus- 
halts-Etat bezeichnet sind, zur Anrechnung gebracht, und zwar 
nach den im Reichshaushalts-Etat unter den Besoldungstiteln 
oder sonst bei Verleihung des Rechtes auf sie deshalb getroffenen 
Festsetzungen oder in Ermangelung solcher Festsetzungen nach 
ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten Rech- 
nugsjahre vor dem Rechnungsjahr, in welchem die Pension 
festgesetzt wird. 
 
 
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