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unfãhigkeit erhalten sie Pension, wenn sie entweder ihr Amt mindestens
zwei Jahre bekleidet oder sich mindestens zehn Jahre im Dienste be-
funden haben.
X. § 41 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer
Dienstzeit 20/60 und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit
jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten
Dienstjahr um 1/60 und von da ab um 1/120 des in den §§ 42 bis 44
bestimmten Diensteinkommens.
Über den Betrag von 45/60 dieses Einkommens hinaus findet eine
Steigerung nicht statt.
In dem im § 39 erwähnten Falle beträgt die Pension höchstens
20/60 des vorbezeichneten Diensteinkommens.
Der Jahresbetrag der Pension ist nach oben so abzurunden, daß
bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
XI. § 42 Abs. 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Der Verechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt
bezogene gesamte Diensteinkommen nach Maßgabe der folgenden näheren
Bestimmungen zu Grunde gelegt:
1. Der Wohnungsgeldzuschuß kommt nach den hierfür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen zur Anrechnung; ist im Reichshaushalts-
Etat für eine freie Dienstwohnung ein Wert ausdrücklich als
anrechnungsfähig bezeichnet, so kommt dieser zur Anrechnung.
2. Funktions-, Stellen-, Teuerungs- und andere Zulagen kommen,
sofern im Haushalts-Etat nicht etwas anderes bestimmt ist, dann zur
Anrechnung, wenn sie unter den Besoldungstiteln ausgebracht sind.
3. Weitere feststehende Bezüge, namentlich Feuerungs- und Er-
leuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide, Winterfutter und
dergleichen, sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken kommen
nur insoweit zur Anrechnung, als ihr Wert im Reichshaushalts-
Etat unter den Besoldungstiteln auf die Geldbesoldung in Rech-
nung gestellt oder zu einem bestimmten Geldbetrag als anrechnungs-
fähig bezeichnet ist.
4. Bezüge, die ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden
nur, sofern sie als pensionsfähig gewährt oder im Reichshaus-
halts-Etat bezeichnet sind, zur Anrechnung gebracht, und zwar
nach den im Reichshaushalts-Etat unter den Besoldungstiteln
oder sonst bei Verleihung des Rechtes auf sie deshalb getroffenen
Festsetzungen oder in Ermangelung solcher Festsetzungen nach
ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten Rech-
nugsjahre vor dem Rechnungsjahr, in welchem die Pension
festgesetzt wird.
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