Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§ 11. 
Über einen Beitrag, der für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges 
periodisches Sammelwerk zur Veröffentlichung angenommen wird, darf der Ur- 
heber anderweit verfügen, sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß 
der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung er- 
balten soll. 
Über einen Beitrag, für welchen der Verleger das ausschließliche Recht zur 
Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf, soweit nicht ein anderes 
vereinbart ist, der Urheber anderweit verfügen, wenn seit dem Ablaufe des 
Kalenderjahrs, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. 
Auf Beiträge zu einem nicht periodischen Sammelwerke finden diese Vor- 
schriften insoweit Anwendung, als dem Urbeber ein Anspruch auf Vergütung für 
den Beitrag nicht zusteht. 
§ 12. 
Im Falle der Übertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit 
nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei der Ausübung seiner Be- 
fugnisse an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung 
des Urhebers Änderungen vorzunehmen. 
Zulässig sind Änderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach 
Treu und Glauben nicht versagen kann. 
§ 13. 
Der Name oder der Namenszug des Urhebers darf auf dem Werke von 
einem anderen als dem Urheber selbst nur mit dessen Einwilligung angebracht 
werden. 
§  14. 
Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers findet gegen den 
Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann nicht 
durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. 
Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Zwangs- 
vollstreckung nur zulässig, wenn das Werk oder eine Vervielfältigung davon 
erschienen ist. . 
Die gleichen Vorschriften gelten für die Zwangsvollstreckung in solche 
Formen, Platten, Steine oder sonstige Vorrichtungen, welche ausschließlich zur 
Vervielfältigung des Werkes bestimmt sind. 
Zweiter Abschnitt. 
Befugnisse des Urhebers. 
§ 15. 
Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, 
gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer 
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