— 279 —
(Nr. 6565.) Verordnung, betreffend eine Ergänzung des für das Gebiet der ehemaligen
freien Stadt Frankfurt bestehenden Gesetzes über das Verfahren in Strafsachen
vom 16. September 1856. Vom 25. Februar 1867.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt, was folgt:
Einziger Artikel.
Die im Artikel 48. des heses über das Versahren in Strafsachen vom
16. September 1856. vorgesehere rivatklage des Verletzten findet mit den im
dritten und vierten Absatze daselbst bezeichneten Maaßgaben auch bei vorsehüch
ugefügten leichten Körperverletzungen oder Mißhandlungen (Strafgesetzbu
&e 187. 189.) statt.
Lurbend unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Februar 1867.
. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
(r. 6565—6566.) Nr. 6566.)