Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6565.)  Verordnung,  betreffend  eine  Ergänzung  des  für  das  Gebiet  der  ehemaligen
freien  Stadt  Frankfurt  bestehenden  Gesetzes  über  das  Verfahren  in  Strafsachen
  vom  16.  September  1856.  Vom  25.  Februar  1867.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  für  das  Gebiet  der  ehemaligen  freien  Stadt  Frankfurt,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  im  Artikel  48.  des  heses  über  das  Versahren  in  Strafsachen  vom
16.  September  1856.  vorgesehere  rivatklage  des  Verletzten  findet  mit  den  im
dritten  und  vierten  Absatze  daselbst  bezeichneten  Maaßgaben  auch  bei  vorsehüch
ugefügten  leichten  Körperverletzungen  oder  Mißhandlungen  (Strafgesetzbu
&e  187.  189.)  statt.

Lurbend  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Februar  1867.
.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.

 

(r.  6565—6566.)  Nr.  6566.)