Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

§.  83.  A.  In  den  zur  Provinz  Sachsen,  zur  Rheinprovinz  und  zut
Alkmark  gehörigen  Landestheilen  sind  bei  jeder  Provokation  ohne  Unterschied
folgende  Thatsachen  zum  Grunde  zu  legen:
4)  die  Länge  der  Arbeitszeit,  so  wie  dieselbe  nach  Anfang,  Ende  und  Ruhe-Stunden
  durch  das  Herkommen  bestimmt  ist;

2)  die  Art  der  Arbeit,,  in  sofern  dieselbe  in  einzelnen  Fällen  einen  besonderen
Werth  hat  (3.  B.  Erndtedienst);

3)  die  aus  dem  Nahrungszustand.  der  Gegend  hervorgehenden  Arbeitskräfte;

4)  der  Durchschnitt  möglichst  vieler  Dienst-Reluitionen,  welche  in  den  letzten
zehn  Jahren  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  in  dieser  Gegend  wirklich
vorgekommen,  wobei  jedoch  die  Reluitionen  in  Unseren  landeöherrlichen
Domainen  nicht  zu  beachten  sind.

S  84.  B.  In  den  zur  Provinz  Wesiphalen  gehörenden  Landestheilen
dagegen  soll  folgender  Unterschied  beobachtet  werden:

a)  wenn  der  Berechtigte  auf  Ablösung  provozirk,  sollen  alle  Dienste  nach  dem
Durchschnikt  der  Reluitionspreise,  welche  in  den  letzten  zehn  Jahren  vor
Einführung  der  fremden  Gesetze  in  der  Gegend  wirklich  vorgekommen,  abgelöst,
  jedoch  dabei  auf  die  Reluitionspreise  bel  den  Domainen  keine  Rücksicht
  genommen  werden;

b)  wenn  aber  der  Verpflichtete  auf  Ablösung  provozirt,  so  sind  die  Dienste
nach  dem  wahren  Werth,  für  welchen  die  zu  fordernde  Arbeit  an  dem
Orte  für  Geld  zu  beschaffen  ist,  abzuschäbzen  und  bei  den  hierüber  zu
besiummenden  Normalpreisen  die  ortsüblichen  Tage=  und  Fuhrlohnssätte  anzunehmen
  (jedoch  die  Reluitionspreise  bei  den  Domainen  dabei  nicht  zu
beachten)  und  von  dem  darnach  zu  ermittelnden  Preise  mit  Berücksichtigung
der  Lokal-Umstande  ½  bis  &  abzusetzen,  in  welchem  Nückschlag  auch  schon
der  Werth  der  Gegenleisiungen  begriffen  ist.

§.  85.  In  beiderlei  hier  bezeichneten  Landestheilen  sind  die  in  den
G.  83.  und  84.  näher  bezeichneten  Normal=  und  Durchschnittspreise  ein  für

allemal  auszumitteln,  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  künftig  bei  jeder  einzelnen
Ablösung  anzuwenden.

Neunter  Titel.
Von  der  Ablösung  der  Zwangs=  und  Bannrechte.

#§#.  80.  Die  in  einem  Theil  der  vormals  französtschen  Departements
noch  fortdauernden  Zwangs=  und  Bannrechte  (F.  40.  des  Gesetzes  für  die  vormals