Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

--  9  --§

  11.

Über  einen  Beitrag,  der  für  eine  Zeitung,  eine  Zeitschrift  oder  ein  sonstiges
periodisches  Sammelwerk  zur  Veröffentlichung  angenommen  wird,  darf  der  Urheber
  anderweit  verfügen,  sofern  nicht  aus  den  Umständen  zu  entnehmen  ist,  daß
der  Verleger  das  ausschließliche  Recht  zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung  erbalten
  soll.

Über  einen  Beitrag,  für  welchen  der  Verleger  das  ausschließliche  Recht  zur
Vervielfältigung  und  Verbreitung  erhalten  hat,  darf,  soweit  nicht  ein  anderes
vereinbart  ist,  der  Urheber  anderweit  verfügen,  wenn  seit  dem  Ablaufe  des
Kalenderjahrs,  in  welchem  der  Beitrag  erschienen  ist,  ein  Jahr  verstrichen  ist.

Auf  Beiträge  zu  einem  nicht  periodischen  Sammelwerke  finden  diese  Vorschriften
  insoweit  Anwendung,  als  dem  Urbeber  ein  Anspruch  auf  Vergütung  für
den  Beitrag  nicht  zusteht.

§  12.

Im  Falle  der  Übertragung  des  Urheberrechts  hat  der  Erwerber,  soweit
nicht  ein  anderes  vereinbart  ist,  nicht  das  Recht,  bei  der  Ausübung  seiner  Befugnisse
  an  dem  Werke  selbst,  an  dessen  Bezeichnung  oder  an  der  Bezeichnung
des  Urhebers  Änderungen  vorzunehmen.

Zulässig  sind  Änderungen,  für  die  der  Berechtigte  seine  Einwilligung  nach
Treu  und  Glauben  nicht  versagen  kann.

§  13.

Der  Name  oder  der  Namenszug  des  Urhebers  darf  auf  dem  Werke  von
einem  anderen  als  dem  Urheber  selbst  nur  mit  dessen  Einwilligung  angebracht
werden.

§  14.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  Recht  des  Urhebers  findet  gegen  den
Urheber  selbst  ohne  dessen  Einwilligung  nicht  statt;  die  Einwilligung  kann  nicht
durch  den  gesetzlichen  Vertreter  erteilt  werden.

Gegen  den  Erben  des  Urhebers  ist  ohne  seine  Einwilligung  die  Zwangsvollstreckung
  nur  zulässig,  wenn  das  Werk  oder  eine  Vervielfältigung  davon
erschienen  ist.  .

Die  gleichen  Vorschriften  gelten  für  die  Zwangsvollstreckung  in  solche
Formen,  Platten,  Steine  oder  sonstige  Vorrichtungen,  welche  ausschließlich  zur
Vervielfältigung  des  Werkes  bestimmt  sind.

Zweiter  Abschnitt.

Befugnisse  des  Urhebers.
§  15.
Der  Urheber  hat  die  ausschließliche  Befugnis,  das  Werk  zu  vervielfältigen,
gewerbsmäßig  zu  verbreiten  und  gewerbsmäßig  mittels  mechanischer  oder  optischer
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