Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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5. Die zur Bestreitung von Dienstaufwands- und Repräsentations- 
kosten bestimmten Einkünfte sowie die Ortszulage der Auslands- 
beamten kommen nicht zur Anrechnung. 
6. Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Gewinnanteile, 
Auftragsgebühren, außerordentliche Remunerationen und der- 
gleichen kommen nicht zur Anrechnung. 
XII. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt: 
Unberücksichtigt bleibt diejenige Zeit, in welcher der Beamte ohne 
bleibende Verleihung einer etatsmäßigen Stelle nur in der im § 38 
angegebenen Weise beschäftigt gewesen ist. Die Zeit unentgeltlicher 
Beschäftigung wird nur insoweit berücksichtigt, als die Beschäftigung 
zur Erreichung eines mit einem Diensteinkommen aus der Reichskasse 
verbundenen Amtes bestimmt war. 
XIII. § 48 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebens- 
jahrs fällt, bleibt außer Berechnung. 
Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des 
Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom 
Tage des Eintritts ab gerechnet. 
XIV. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden geändert, wie folgt: 
Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in 
der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder 
in der bewaffneten Macht eines Bundesstaats teilgenommen hat, wird 
zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzu- 
gerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege 
die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig. 
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen 
Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre 
anzurechnen sind, welche militärische Unternehmung als ein Krieg im 
Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu 
rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung statt- 
gefunden hat, dafür ist die nach § 17 des Offizierpensionsgesetzes vom 
31. Mai 1906 in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers 
maßgebend. 
XV. Im § 51 Abs. 1 und Abs. 2 werden an Stelle der Worte „ge- 
sandtschaftlichen und den besoldeten Konsulatsbeamten“ beziehungsweise „gesandt- 
schaftlichen oder von besoldeten Konsulatsbeamten“ gesetzt „Beamten“. 
Der Absatz 3 dieses Paragraphen fällt fort. 
XVl. Dem § 52 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt: 
4. vor seiner Anstellung ununterbrochen im privatrechtlichen Ver- 
tragsverhältnis eines Dienstverpflichteten dem Reiche oder einem Bundes- 
staate gegen unmittelbare Bezahlung aus der Reichs- oder einer Staats-
	        
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