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5. Die zur Bestreitung von Dienstaufwands- und Repräsentations-
kosten bestimmten Einkünfte sowie die Ortszulage der Auslands-
beamten kommen nicht zur Anrechnung.
6. Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Gewinnanteile,
Auftragsgebühren, außerordentliche Remunerationen und der-
gleichen kommen nicht zur Anrechnung.
XII. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Unberücksichtigt bleibt diejenige Zeit, in welcher der Beamte ohne
bleibende Verleihung einer etatsmäßigen Stelle nur in der im § 38
angegebenen Weise beschäftigt gewesen ist. Die Zeit unentgeltlicher
Beschäftigung wird nur insoweit berücksichtigt, als die Beschäftigung
zur Erreichung eines mit einem Diensteinkommen aus der Reichskasse
verbundenen Amtes bestimmt war.
XIII. § 48 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebens-
jahrs fällt, bleibt außer Berechnung.
Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des
Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom
Tage des Eintritts ab gerechnet.
XIV. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden geändert, wie folgt:
Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in
der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder
in der bewaffneten Macht eines Bundesstaats teilgenommen hat, wird
zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzu-
gerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege
die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen
Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre
anzurechnen sind, welche militärische Unternehmung als ein Krieg im
Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu
rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung statt-
gefunden hat, dafür ist die nach § 17 des Offizierpensionsgesetzes vom
31. Mai 1906 in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers
maßgebend.
XV. Im § 51 Abs. 1 und Abs. 2 werden an Stelle der Worte „ge-
sandtschaftlichen und den besoldeten Konsulatsbeamten“ beziehungsweise „gesandt-
schaftlichen oder von besoldeten Konsulatsbeamten“ gesetzt „Beamten“.
Der Absatz 3 dieses Paragraphen fällt fort.
XVl. Dem § 52 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
4. vor seiner Anstellung ununterbrochen im privatrechtlichen Ver-
tragsverhältnis eines Dienstverpflichteten dem Reiche oder einem Bundes-
staate gegen unmittelbare Bezahlung aus der Reichs- oder einer Staats-