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Bei vorübergehender Wiederbeschäftigung gegen Tagegelder oder
eine andere Entschädigung beginnt die Einziehung oder Kürzung
mit dem Ablaufe von sechs Monaten, wom ersten Tage des Monats
der Beschäftigung ab gerechnet.
Die Wiedergewährung der Pension hebt mit dem Beginne des
Monats an, in welchem das eine solche Veränderung bedingende Er-
eignis sich zugetragen hat.
XXI. An Stelle des § 69 treten folgende Vorschriften:
Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder eheliche oder legitimierte
Abkömmlinge, so wird die Pension einschließlich einer etwaigen auf
Grund des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 gewährten Ver-
stümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage, Pensionserhöhung
und Tropenzulage noch für das auf den Sterbemonat folgende Viertel-
jahr unter Anrechnung des vor dem Tode des Pensionärs fällig ge-
wordenen Betrags gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer
Summe. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Reichsbehörde.
Die Zahlung kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde
auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der auf-
steigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren
Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinter-
läßt oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten
der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Die oberste Reichsbehörde kann die ihr zustehenden Befugnisse auf
andere Behörden übertragen.
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte Betrag ist der
Pfändung nicht unterworfen.
XXII. An die Stelle des § 152 tritt folgende Vorschrift:
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder
Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes
geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter
Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
XXIII. An die Stelle des § 154 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Die Vorschrift des § 152 findet entsprechende Anwendung.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.
Von diesem Zeitpunkt ab erhalten auch die bereits vorher pensionierten Be-
amten, sofern sie an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem
Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenonmmen haben, nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen und
nach den damaligen Bestimmungen anzurechnenden pensionsfähigen Dienstein-