Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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kommens  festzustellende  Pensionsgebührnisse.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung
können  die  auf  Grund  des  §  37  zweiter  Halbsatz  und  des  §  39  bewilligten  Gebührnisse
  bis  zu  der  aus  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sich  ergebenden  Höchstgrenze
  erhöht  werden.  Neben  den  erhöhten  Gebührnissen  wird  die  Verstümmelungszulage
  auf  Grund  der  Militärpensionsgesetze  nur  in  Grenzen  des  §  32
Abs.  8  des  Offizierpensionsgesetzes  vom  31.  Mai  1906  gewährt.

Vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab  können  den  bereits  vorher  pensionierten
Beamten,  welche  als  frühere  Angehörige  der  dänischen,  schleswig-  holsteinischen
oder  französischen  Armee  an  einem  Kriege  teilgenommen  haben,  Beihilfen  in
Grenzen  der  durch  dieses  Gesetz  anderen  Kriegsteilnehmern  gewährten  Erhöhung
der  Pensionsgebührnisse  bewilligt  werden.

Vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab  finden  die  Vorschriften  über  Kürzung
  und  Wiedergewährung  der  Pension  im  Falle  des  Enwerbes  oder  des  Verlustes
  eines  neuen  Diensteinkommens  auf  alle  bereits  pensionierten  Beamten,  die
Vorschriften  über  Kürzung  der  Pension  im  Falle  des  Erwerbes  einer  weiteren
Pension  auf  alle  bereits  pensionierten  Beamten,  welche  nach  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  aus  der  neuen  Stelle  ausscheiden,  Anwendung,  desgleichen  die  Vorschriften
  über  die  Gewährung  eines  Gnadenvierteljahrs  auf  die  Hinterbliebenen
derjenigen  pensionierten  Beamten,  deren  Tod  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  eintritt.

Vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab  gilt  die  Vorschrift  des  Artikel  1
Ziffer  XVIa  für  alle  Pensionszahlungen.

Der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  den  bereits  pensionierten  Beamten  und  den
Angehörigen  bereits  verstorbener  Beamter  zu  zahlende  Betrag  an  Gebührnissen
darf  nicht  hinter  demjenigen  zurückbleiben,  der  ihnen  nach  den  bis  dahin  geltenden
Bestimmungen  zusteht.

Den  nicht  unter  dieses  Gesetz  fallenden  pensionierten  Beamten  kann,  wenn
ihr  jährliches  Gesamteinkommen  hinter  den  ihnen  bei  Anwendung  dieses  Gesetzes
zukommenden  Beträgen  und  hinter  3000  Mark  zurückbleibt,  im  Falle  der  Bedürftigkeit
  zu  ihrer  Pension  eine  Beihilfe  in  Grenzen  desjenigen  Betrags  gewährt
werden,  der  erfordertich  ist,  um  ihnen  ein  Gesamteinkommen  zu  verschaffen,  das
der  nach  der  Vorschrift  des  §  41  unter  Zugrundelegung  ihres  vor  dem  Ausscheiden
bezogenen  und  nach  den  bisherigen  Gesetzen  anzurechnenden  pensionsfähigen  Diensteinkommens
  berechneten  Pension  gleichkommt.

Artikel  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31,  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),
wie  er  sich  aus  den  Änderungen,  die  in

dem  § 13  Nr.  5  des  Gesetzes  vom  30.  Janrar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
S.  244),  dem  §  1  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  157)