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kommens festzustellende Pensionsgebührnisse. Unter der gleichen Voraussetzung
können die auf Grund des § 37 zweiter Halbsatz und des § 39 bewilligten Gebührnisse
bis zu der aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich ergebenden Höchstgrenze
erhöht werden. Neben den erhöhten Gebührnissen wird die Verstümmelungszulage
auf Grund der Militärpensionsgesetze nur in Grenzen des § 32
Abs. 8 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 gewährt.
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab können den bereits vorher pensionierten
Beamten, welche als frühere Angehörige der dänischen, schleswig- holsteinischen
oder französischen Armee an einem Kriege teilgenommen haben, Beihilfen in
Grenzen der durch dieses Gesetz anderen Kriegsteilnehmern gewährten Erhöhung
der Pensionsgebührnisse bewilligt werden.
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab finden die Vorschriften über Kürzung
und Wiedergewährung der Pension im Falle des Enwerbes oder des Verlustes
eines neuen Diensteinkommens auf alle bereits pensionierten Beamten, die
Vorschriften über Kürzung der Pension im Falle des Erwerbes einer weiteren
Pension auf alle bereits pensionierten Beamten, welche nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes aus der neuen Stelle ausscheiden, Anwendung, desgleichen die Vorschriften
über die Gewährung eines Gnadenvierteljahrs auf die Hinterbliebenen
derjenigen pensionierten Beamten, deren Tod nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eintritt.
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab gilt die Vorschrift des Artikel 1
Ziffer XVIa für alle Pensionszahlungen.
Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensionierten Beamten und den
Angehörigen bereits verstorbener Beamter zu zahlende Betrag an Gebührnissen
darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, der ihnen nach den bis dahin geltenden
Bestimmungen zusteht.
Den nicht unter dieses Gesetz fallenden pensionierten Beamten kann, wenn
ihr jährliches Gesamteinkommen hinter den ihnen bei Anwendung dieses Gesetzes
zukommenden Beträgen und hinter 3000 Mark zurückbleibt, im Falle der Bedürftigkeit
zu ihrer Pension eine Beihilfe in Grenzen desjenigen Betrags gewährt
werden, der erfordertich ist, um ihnen ein Gesamteinkommen zu verschaffen, das
der nach der Vorschrift des § 41 unter Zugrundelegung ihres vor dem Ausscheiden
bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens
berechneten Pension gleichkommt.
Artikel 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31, März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61),
wie er sich aus den Änderungen, die in
dem § 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Janrar 1877 (Reichs-Gesetzbl.
S. 244), dem § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1879 (Reichs-Gesetzbl.
S. 157)