Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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haben, kann Witwen- und Waisengeld durch den Reichskanzler in Grenzen der- 
jenigen Beträge bewilligt werden, welche ihnen zustehen würden, wenn der Ver- 
storbene eine in den Besoldungs-Etats aufgeführte Stelle bekleidet gehabt hätte. 
Das Gleiche gilt für die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder 
eines ausgeschiedenen Beamten, welchem auf Grund des § 37 des Reichsbeamten- 
gesetzes eine lebenslängliche Pension bewilligt worden war, ohne daß er eine in 
den Besoldungs-Etats aufgeführte Stelle bekleidet hatte. 
§  11. 
Stirbt ein Beamter, welchem im Falle seiner Versetzung in den Ruhe- 
stand bei Berechnung seiner Pension die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in 
Betracht kommende Dienstzeit nach §§ 50, 52 des Reichsbeamtengesetzes hätte be- 
willigt werden dürfen, so kann eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des 
Witwen- und Waisengeldes durch den Reichskanzler zugelassen werden. 
§ 12. 
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe 
der Zeit, für welche Gnadengebührnisse gewährt sind, oder, wenn solche nicht 
gewährt sind, mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage, für Waisen jedoch, 
die nach dem Tode ihres Vaters geboren sind, nicht früher als mit dem Tage 
ihrer Geburt. 
§ 13. 
Das Witwen- und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt. 
Die Festsetzung des Witwen- und Waisengeldes und die Bestimmung 
darüber, an wen die Zahlung zu leisten ist, erfolgt durch die oberste Reichs- 
behörde, welche diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen kann. 
§  14. 
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes erlischt: 
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er 
sich verheiratet oder stirbt; 
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in welchem sie 
das 18. Lebensjahr vollendet. 
§  15. 
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes ruht: 
1. solange der Berechtigte nicht Reichsangehöriger ist; 
2. neben einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen aus einer außer- 
halb des Reichsdienstes erfolgten Wiederanstellung oder Beschäftigung 
des Verstorbenen in einer der im § 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes 
bezeichneten Stellen zusteht, insoweit das Witwen- oder Waisengeld 
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