Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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dieselben  nach  Maßgabe  ihrer  Fähigkeiten  und  Leistungen  zu  Offizierstellen  der  Reserve  und
Landwehr  vorgeschlagen  werden.
19.

Anstatt  §  38  Den  Freiwilligen  (&  36  des  Gesetzes  vom  2  4.  December  1866  und  5#  18  dieser  Verdes
  Gesetzes  ordnung)  steht  die  Wahl  des  Truppentheils,  bei  welchem  sie  ihrer  activen  Dienstpflicht  ge-24.

  Decrmber
  1866.  nügen  wollen,  innerhalb  des  ganzen  Norddeutschen  Bundes  frei.

820.

Anstatt  8  41  Der  besonderen  Prüfung  für  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Freiwilligendienste  sind

d  ietes  nicht  unterworfen:

cember  1866.  1.  alle  Diejenigen,  welche  sich  im  Besitze  des  vorschriftmäßigen  Reifezeugnisses  eines  inländischen
  Gymnasiums  oder  einer  nach  dem  Regulative  vom  2.  Juli  1860  organisirten
  inländischen  Realschule  oder  der  höheren  Abtheilungen  der  Handelslehranstalten
  von  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  befinden;

2.  die  Studirenden  der  Fachschulen  der  polytechnischen  Schule  zu  Dresden;

3.  die  Schüler  der  Sächsischen  Landesschulen  und  Gymnasien  aus  der  ersten  und  zweiten
Classe,  aus  der  letzteren  jedoch  nur,  insofern  sie  wenigstens  ein  halbes  Jahr  darin  gesessen
  und  an  dem  Unterrichte  in  allen  Gegenständen  Theil  genommen  haben;

4.  die  Schüler  der  ersten  und  zweiten  Division  des  Cadettencorps,  der  letzteren  jedoch  nur,
wenn  sie  wenigstens  ein  halbes  Jahr  darin  gesessen  haben;

5.  die  Schüler  der  ersten  Classe  der  nach  dem  Regulative  vom  2.  Juli  1860  organisirten
Realschulen,  sowie  der  höheren  Abtheilungen  der  Handelslehranstalten  von  Dresden,
Leipzig  und  Chemnitz,  wenn  sie  mindestens  ein  halbes  Jahr  darin  gesessen,  ingleichen
die  Schüler  derjenigen  anderen  öffentlichen  Bildungsanstalten,  denen  etwa  später  noch
diese  Begünstigung  im  Wege  der  Verordnung  ausdrücklich  zugestanden  wird;

6.  die  Schüler  an  einer  der  Academieen  der  bildenden  Künste,  sowie  des  allgemeinen  Cursus
  der  polytechnischen  Schule  zu  Dresden  und  der  höheren  Gewerbeschule  zu  Chemnitz,
ferner  die  Studenten  der  Bergacademie  und  der  Forstacademie  und  landwirthschaftlichen
  Lehranstalt  zu  Tharandt  und  Plagwitz;  alle  diese  jedoch  nur,  dafern  sie  in
einer  der  unter  3  bis  mit  5  bemerkten  Weisen  ihre  Vorbildung  genossen  haben,  sowie

7.  überhaupt  alle  Diejenigen,  welche  aus  den  Sächsischen  Landesschulen  und  Gymnasien,
ingleichen  von  dem  Cadettencorps,  ferner  aus  den  nach  dem  Regulative  vom  2.  Juli
1860  organisirten  Realschulen,  sowie  den  höheren  Abtheilungen  der  Handelslehranstalten
  von  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  mit  genügend  gutem  Zeugnisse  abgegangen
sind,  nachdem  sie  in  diesen  Anstalten  und  zwar,  was  die  Landesschulen  und  Gymnasien
  und  das  Cadettencorps  anlangt,  mindestens  bis  in  die  zweite  Classe
aufgerückt  waren,  und  in  dieser  wenigstens  ein  halbes  Jahr  gesessen  und  an  dem