Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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haben,  kann  Witwen-  und  Waisengeld  durch  den  Reichskanzler  in  Grenzen  derjenigen
  Beträge  bewilligt  werden,  welche  ihnen  zustehen  würden,  wenn  der  Verstorbene
  eine  in  den  Besoldungs-Etats  aufgeführte  Stelle  bekleidet  gehabt  hätte.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Witwe  und  die  ehelichen  oder  legitimierten  Kinder
eines  ausgeschiedenen  Beamten,  welchem  auf  Grund  des  §  37  des  Reichsbeamtengesetzes
  eine  lebenslängliche  Pension  bewilligt  worden  war,  ohne  daß  er  eine  in
den  Besoldungs-Etats  aufgeführte  Stelle  bekleidet  hatte.

§  11.

Stirbt  ein  Beamter,  welchem  im  Falle  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand
  bei  Berechnung  seiner  Pension  die  Anrechnung  gewisser  Zeiten  auf  die  in
Betracht  kommende  Dienstzeit  nach  §§  50,  52  des  Reichsbeamtengesetzes  hätte  bewilligt
  werden  dürfen,  so  kann  eine  solche  Anrechnung  auch  bei  Festsetzung  des
Witwen-  und  Waisengeldes  durch  den  Reichskanzler  zugelassen  werden.

§  12.

Die  Zahlung  des  Witwen-  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablaufe
der  Zeit,  für  welche  Gnadengebührnisse  gewährt  sind,  oder,  wenn  solche  nicht
gewährt  sind,  mit  dem  auf  den  Sterbetag  folgenden  Tage,  für  Waisen  jedoch,
die  nach  dem  Tode  ihres  Vaters  geboren  sind,  nicht  früher  als  mit  dem  Tage
ihrer  Geburt.

§  13.

Das  Witwen-  und  Waisengeld  wird  monatlich  im  voraus  gezahlt.

Die  Festsetzung  des  Witwen-  und  Waisengeldes  und  die  Bestimmung
darüber,  an  wen  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  erfolgt  durch  die  oberste  Reichsbehörde,
  welche  diese  Befugnisse  auf  andere  Behörden  übertragen  kann.

§  14.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen-  und  Waisengeldes  erlischt:
1.  für  jeden  Berechtigten  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  er
sich  verheiratet  oder  stirbt;
2.  für  jede  Waise  außerdem  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  sie
das  18.  Lebensjahr  vollendet.

§  15.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen-  und  Waisengeldes  ruht:

1.  solange  der  Berechtigte  nicht  Reichsangehöriger  ist;

2.  neben  einer  Versorgung,  welche  einem  Hinterbliebenen  aus  einer  außerhalb
  des  Reichsdienstes  erfolgten  Wiederanstellung  oder  Beschäftigung
des  Verstorbenen  in  einer  der  im  §  57  Nr.  2  des  Reichsbeamtengesetzes
bezeichneten  Stellen  zusteht,  insoweit  das  Witwen-  oder  Waisengeld

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