Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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5. für die Witwe einer der im § 20b Nr. 5 genannten 
Personen höchstens . . .  .  . 500 Mark, 
6. für die Witwe einer der im § 20b Nr. 6 genannten 
Personen höchstens . . . . . . . .  . 400 
beträgt. 
Die Vorschrift des § 25 findet entsprechende Anwendung. 
III. Sonstige Vorschriften. 
§  28. 
Die Festsetzung des Witwen- und Waisengeldes sowie der Kriegsversorgung 
und die Bestimmung darüber, an wen die Zahlung zu leisten ist, erfolgt durch 
die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, dem der Verstorbene zu- 
letzt angehört hat, oder, wenn er einem Kontingente nicht angehört hat, durch 
die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, in dessen Bezirk er zuletzt 
gewohnt hat. 
Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann diese Befugnisse auf andere 
Behörden übertragen. 
§ 29. 
1. Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes und der Gebührnisse aus 
der Kriegsversorgung beginnt mit dem Ablaufe der Zeit, für die Gnadengebühr- 
nisse (Gnadenvierteljahr, Gnadenmonat, Gnadenlöhnung) gewährt sind, oder, 
wenn solche nicht gewährt sind, mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage, für 
die nach dem Tode ihres Vaters geborenen Waisen nicht früher als mit dem Tage 
ihrer Geburt. 
2. Für die ersten zwei Monate des Bezugs von Witwen- und Waisen- 
geld ist den Hinterbliebenen der im aktiven Dienste gestorbenen Personen des 
Soldatenstandes zu ihren Bezügen ein Zuschuß soweit zu gewähren, daß der 
Betrag des Gnadenmonats oder der Gnadenlöhnung erreicht wird. 
Haben die vorbezeichneten Hinterbliebenen keinen Anspruch auf Witwen- und 
Waisengeld, so ist ihnen eine einmalige Zuwendung in Höhe des zweifachen Be- 
trags der Gnadengebührnisse zu gewähren. 
Wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, 
Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend 
gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht 
ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken, 
kann mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents 
eine einmalige Zuwendung gewährt werden, sofern Gnadengebührnisse bewilligt 
worden sind. Die einmalige Zuwendung darf den zweifachen Betrag der Gnaden- 
gebührnisse nicht überschreiten. Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann ihre 
Befugnisse auf andere Behörden übertragen. 
Reichs. Gesetzbl. 1907. 43
	        
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