— 225 —
5. für die Witwe einer der im § 20b Nr. 5 genannten
Personen höchstens . . . . . 500 Mark,
6. für die Witwe einer der im § 20b Nr. 6 genannten
Personen höchstens . . . . . . . . . 400
beträgt.
Die Vorschrift des § 25 findet entsprechende Anwendung.
III. Sonstige Vorschriften.
§ 28.
Die Festsetzung des Witwen- und Waisengeldes sowie der Kriegsversorgung
und die Bestimmung darüber, an wen die Zahlung zu leisten ist, erfolgt durch
die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, dem der Verstorbene zu-
letzt angehört hat, oder, wenn er einem Kontingente nicht angehört hat, durch
die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, in dessen Bezirk er zuletzt
gewohnt hat.
Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann diese Befugnisse auf andere
Behörden übertragen.
§ 29.
1. Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes und der Gebührnisse aus
der Kriegsversorgung beginnt mit dem Ablaufe der Zeit, für die Gnadengebühr-
nisse (Gnadenvierteljahr, Gnadenmonat, Gnadenlöhnung) gewährt sind, oder,
wenn solche nicht gewährt sind, mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage, für
die nach dem Tode ihres Vaters geborenen Waisen nicht früher als mit dem Tage
ihrer Geburt.
2. Für die ersten zwei Monate des Bezugs von Witwen- und Waisen-
geld ist den Hinterbliebenen der im aktiven Dienste gestorbenen Personen des
Soldatenstandes zu ihren Bezügen ein Zuschuß soweit zu gewähren, daß der
Betrag des Gnadenmonats oder der Gnadenlöhnung erreicht wird.
Haben die vorbezeichneten Hinterbliebenen keinen Anspruch auf Witwen- und
Waisengeld, so ist ihnen eine einmalige Zuwendung in Höhe des zweifachen Be-
trags der Gnadengebührnisse zu gewähren.
Wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister,
Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend
gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht
ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken,
kann mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents
eine einmalige Zuwendung gewährt werden, sofern Gnadengebührnisse bewilligt
worden sind. Die einmalige Zuwendung darf den zweifachen Betrag der Gnaden-
gebührnisse nicht überschreiten. Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann ihre
Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
Reichs. Gesetzbl. 1907. 43