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3. Das Witwen- und Waisengeld und die Kriegsversorgung werden
monatlich im voraus, die in diesem Paragraphen erwähnten Zuschüsse und Zu-
wendungen in einer Summe im voraus gezahlt.
4. Die Gebührnisse der allgemeinen Versorgung und die der Kriegsver-
sorgung werden nebeneinander gewährt.
5. Bei Veränderung in der Höhe der bewilligten fortdauernden Gebühr-
nisse ist der veränderte Betrag vom ersten Tage des Monats an zu zahlen, der
auf das die Veränderung verursachende Ereignis folgt.
§ 30
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes und der
Kriegsversorgung erlischt:
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in dem er sich
verheiratet oder stirbt;
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in dem sie
das 18. Lebensjahr vollendet.
§ 31
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes und der
Kriegsversorgung ruht, solange der Berechtigte nicht Reichsangehöriger ist.
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes ruht:
1. neben einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen aus einer Wieder-
anstellung oder Beschäftigung des Verstorbenen in einer der im § 24
des Offizierpensionsgesetzes und § 36 des Mannschaftsversorgungs-
gesetzes bezeichneten Stellen des Zivil- oder Gendarmeriedienstes zusteht,
insoweit das Witwen- oder Waisengeld unter Hinzurechnung jener ander-
weiten Versorgung den Betrag überschreitet, den der Hinterbliebene nach
den Vorschriften dieses Gesetzes zu beziehen hätte, und zwar:
a) sofern es sich um den Hinterbliebenen eines Offiziers handelt,
unter Zugrundelegung desjenigen Betrags, welcher dem Ver-
storbenen gemäß § 26 des Offizierpensionsgesetzes zu zahlen gewesen
ist oder zu zahlen gewesen wäre,
b) sofern es sich um den Hinterbliebenen einer Militärperson der
Unterklassen handelt, falls der Verstorbene die im Zivildienste ver-
brachte Zeit auch im Militärdienste zurückgelegt hätte.
Bei Feststellung des ruhenden Betrags ist das Einkommen der-
jenigen Stelle zu Grunde zu legen, die der Verstorbene zuletzt im
aktiven Heere bekleidet hat;
2. bei Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigen-
schaft eines Beamten im Zivildienste im Sinne des § 24 des Offizier-
pensionsgesetzes und des § 36 des Mannschaftsversorgungsgesetzes, wenn