Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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3. Das Witwen- und Waisengeld und die Kriegsversorgung werden 
monatlich im voraus, die in diesem Paragraphen erwähnten Zuschüsse und Zu- 
wendungen in einer Summe im voraus gezahlt. 
4. Die Gebührnisse der allgemeinen Versorgung und die der Kriegsver- 
sorgung werden nebeneinander gewährt. 
5.  Bei Veränderung in der Höhe der bewilligten fortdauernden Gebühr- 
nisse ist der veränderte Betrag vom ersten Tage des Monats an zu zahlen, der 
auf das die Veränderung verursachende Ereignis folgt. 
§  30 
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes und der 
Kriegsversorgung erlischt: 
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in dem er sich 
verheiratet oder stirbt; 
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in dem sie 
das 18. Lebensjahr vollendet. 
§  31 
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes und der 
Kriegsversorgung ruht, solange der Berechtigte nicht Reichsangehöriger ist. 
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes ruht: 
1. neben einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen aus einer Wieder- 
anstellung oder Beschäftigung des Verstorbenen in einer der im § 24 
des Offizierpensionsgesetzes und § 36 des Mannschaftsversorgungs- 
gesetzes bezeichneten Stellen des Zivil- oder Gendarmeriedienstes zusteht, 
insoweit das Witwen- oder Waisengeld unter Hinzurechnung jener ander- 
weiten Versorgung den Betrag überschreitet, den der Hinterbliebene nach 
den Vorschriften dieses Gesetzes zu beziehen hätte, und zwar: 
a) sofern es sich um den Hinterbliebenen eines Offiziers handelt, 
unter Zugrundelegung desjenigen Betrags, welcher dem Ver- 
storbenen gemäß § 26 des Offizierpensionsgesetzes zu zahlen gewesen 
ist oder zu zahlen gewesen wäre, 
b) sofern es sich um den Hinterbliebenen einer Militärperson der 
Unterklassen handelt, falls der Verstorbene die im Zivildienste ver- 
brachte Zeit auch im Militärdienste zurückgelegt hätte. 
Bei Feststellung des ruhenden Betrags ist das Einkommen der- 
jenigen Stelle zu Grunde zu legen, die der Verstorbene zuletzt im 
aktiven Heere bekleidet hat; 
2. bei Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigen- 
schaft eines Beamten im Zivildienste im Sinne des § 24 des Offizier- 
pensionsgesetzes und des § 36 des Mannschaftsversorgungsgesetzes, wenn 

	        
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