Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Vierter Abschnitt. 
Rechtsverletzungen. 
§ 31. 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Be. 
fugnis des Urhebers ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbs- 
mäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, ist dem Be- 
rechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 
§  32. 
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Ein- 
willigung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder 
gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, wird 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an 
dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers 
Änderungen vorgenommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. 
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt 
werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den 
Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen. 
§  33. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft: 
1. wer der Vorschrift des § 18 Abs. 3 zuwider vorsätzlich den Namen 
oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes auf der Ver- 
vielfältigung anbringt; 
2. wer den Vorschriften der §§ 22, 23 zuwider vorsätzlich ein Bildnis 
verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. 
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt 
werden, so darf deren Dauer zwei Monate nicht übersteigen. 
§  34. 
Wer der Vorschrift des § 13 zuwider vorsätzlich auf dem Werke den 
Namen oder den Namenszug des Urhebers anbringt, wird mit Geldstrafe bis 
zu dreihundert Mark bestraft. 
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt 
werden, so darf deren Dauer einen Monat nicht übersteigen. 
§  35. 
Auf Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu 
erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die 
zu dieser Buße Verurteilten haften als Gesamtschuldner.
	        
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