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Vierter Abschnitt.
Rechtsverletzungen.
§ 31.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Be.
fugnis des Urhebers ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbs-
mäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, ist dem Be-
rechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 32.
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Ein-
willigung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder
gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, wird
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an
dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers
Änderungen vorgenommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt
werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den
Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen.
§ 33.
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft:
1. wer der Vorschrift des § 18 Abs. 3 zuwider vorsätzlich den Namen
oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes auf der Ver-
vielfältigung anbringt;
2. wer den Vorschriften der §§ 22, 23 zuwider vorsätzlich ein Bildnis
verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt
werden, so darf deren Dauer zwei Monate nicht übersteigen.
§ 34.
Wer der Vorschrift des § 13 zuwider vorsätzlich auf dem Werke den
Namen oder den Namenszug des Urhebers anbringt, wird mit Geldstrafe bis
zu dreihundert Mark bestraft.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt
werden, so darf deren Dauer einen Monat nicht übersteigen.
§ 35.
Auf Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu
erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die
zu dieser Buße Verurteilten haften als Gesamtschuldner.